Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Wiederkehrende Bezüge
Rz. 975
[Renten und Versorgungsleistungen → Zeile 4]
Neben den Renten (→ Tz 942 ff.) sind auch wiederkehrende Bezüge in Form von Zuschüssen und sonstigen Vorteilen steuerpflichtig. Dazu können auch Stipendien gehören, sofern sie keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind und wenn der Stipendiat dafür eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat (BFH, Urteil v. 28.9.2022, X R 21/20, BFH/NV 2023 S. 417).
Rz. 976
Versorgungsleistungen werden z. B. aufgrund einer Vermögensübertragung gezahlt. Diese sind vom Berechtigten als Einkünfte nach § 22 Nr. 1b EStG nur dann zu versteuern, wenn der Verpflichtete zum Abzug als Sonderausgaben berechtigt ist, ohne dass sich diese auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben müssen (BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, Rn 51 f., BStBl 2010 I S. 227).
2 Unterhaltsleistungen
Rz. 977
[Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs → Zeile 5]
Informationen zu dem Thema finden Sie in → Tz 435 ff. Siehe auch BMF, Schreiben v. 21.3.2023, IV C 3 – S 2221/19/10035:001, BStBl 2023 I S. 611.
Rz. 978
[Unterhaltsleistungen → Zeile 6]
Hierzu lesen Sie bitte die → Tz 439 ff.
Rz. 979
[Werbungskosten → Zeile 7]
Als Werbungskosten sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert (FG Münster, Urteil v. 3.12.2019, 1 K 494/18 E, 2020 S. 185, Revision beim BFH Az. X R 7/20).
Sofern keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden, berücksichtigt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 102 EUR. Dieser wird allerdings nur einmal für alle Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten und sonstige Bezüge), Unterhalts-, Versorgungsleistungen, Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gewährt.
3 Leistungen
Rz. 980
[Leistungen → Zeilen 10–16]
Unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG fallen Einkünfte aus Leistungen, soweit diese nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Eine derartige Leistung können z. B. Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen, Vermietung beweglicher Gegenstände oder auch Entschädigungen sein. Das gilt auch für ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten (FG Münster, Urteil v. 29.12.2021, 8 K 592/20 E, EFG 2022 S. 680, Revision anhängig, Az. beim BFH VIII R 7/23). Ebenso gehört die Blockerstellung von Kryptowährungen ("Mining", "Forging", "Staking", "Lending") dazu, sofern die Tätigkeit nicht gewerblich ist (Einzelheiten BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001, BStBl 2022 S. 668).
Rz. 981
[Gas-/Wärmepreisbremse → Zeile 17]
Die sog. Dezemberhilfe 2022 im Rahmen der Gas-/Wärmepreisbremse gehört im Vz. 2023 zu den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehört. Die Freigrenze von 256 EUR (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG) gilt jedoch nicht (§ 123 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das gilt auch für die übrigen Hilfen, die im Vz. 2023 von Seiten des Energieversorgers gewährt wurden.
Die Gas-/Wärmepreisbremse ist in Zeile 17 zu erklären.
Anmerkung der Redaktion
Die Normen der §§ 123 bis 126 EStG wurden durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 29.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) rückwirkend aufgehoben, d. h. auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe für Erdgaskosten wird (bereits für VZ 2003) verzichtet.
Rz. 982
Sonstige Einkünfte gelten auch dann als zugeflossen, wenn sie unrechtmäßig erzielt wurden und nach Entdeckung zurückgezahlt werden müssen (BFH, Urteil v. 20.3.2001, IX R 97/97, BFH/NV 2001 S. 1072, z. B. Bestechungsgelder). Müssen diese in einem späteren Jahr zurückgezahlt werden, wirkt sich die Rückzahlung erst in diesem Jahr aus (BFH, Urteil v. 31.5.2000, IX R 73/96, BFH/NV 2001 S. 25). Wirken sich die Beträge z. B. wegen fehlender Verlustverrechnungsmöglichkeit nicht aus, muss das hingenommen werden (BFH, Urteil v. 9.12.2009, IX B 132/09, BFH/NV 2010 S. 646).
Rz. 983
Bei der Veräußerung der Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) für ein Privatfahrzeug handelt es sich nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Siehe dazu (→ Tz 1002).
Rz. 984
Einkünfte aus der Containervermietung können als sonstige Einkünfte oder auch als Gewerbebetrieb einzustufen sein (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2021, 13 K 2755/20 E, Revision eingelegt, Az. beim BFH III R 35/22).
Rz. 985
[Werbungskosten → Zeile 15]
Abweichend vom sonst üblichen Abflussprinzip sind Werbungskosten bei den Einkünften aus einmaligen (sonstigen) Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) ausschließlich im Jahr des Zuflusses der Einnahme abziehbar. Das gilt auch, wenn die Kosten vor oder nach diesem Jahr angefallen sind. Ggf. ist die Veranlagung des Zuflussjahres gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
Rz. 986
Einkünfte aus Leistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR betragen haben (Freigrenze). Gehören die Einnahmen aus einer nebenbe...