Rz. 398
[Zuwendungen → Zeilen 5–12]
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an unterschiedliche steuerbegünstigte Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abzug von Sonderausgaben oder eine Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen.
Übersicht
Rz. 399
[Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke → Zeilen 5 und 6]
Höhe des Sonderausgabenabzugs
Nach § 10b Abs. 1 EStG können Spenden und grds. auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke steuerlich berücksichtigt werden.
Danach sind Aufwendungen zur Förderung
- gemeinnütziger Zwecke nach § 52 AO,
- mildtätiger Zwecke nach § 53 AO sowie
- kirchlicher Zwecke nach § 54 AO
insgesamt bis zu
- 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
- 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG) als Sonderausgaben abziehbar.
Zuwendungen liegen nur vor, wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung (freiwillig) und ohne Gegenleistung (unentgeltlich) erfolgen. Die Zuwendungen müssen dem steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft und nicht deren evtl. vorhandenem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zufließen.
Rz. 400
Förderung gemeinnütziger Zwecke
Unter der Förderung gemeinnütziger Zwecke i. S. d. § 52 AO sind insbesondere Tätigkeiten zu verstehen, die darauf ausgerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Dazu gehört insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Religion, Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe, Kunst, Kultur, Denkmalschutz und -pflege, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Naturschutz, Landschafts-, Wohlfahrtspflege und deren Verbände (z. B. Caritas, DRK, Arbeiterwohlfahrt, VdK), Hilfe von Verfolgten und Flüchtlingen, Lebensrettung, Katastrophen-, Tier-, Verbraucherschutz, Ehe und Familie, Sport, Heimatpflege und Heimatkunde.
Begünstigt sind Spenden und grds. auch Mitgliedsbeiträge. Für Letztere gibt es aber eine Einschränkung. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften (i. d. R. Vereine),
- die den Sport,
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Musikverein),
- die Heimatpflege und Heimatkunde,
- die sog. Freizeitzwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO (Förderung von Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionellem Brauchtum, Karneval, Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport) fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) oder
- deren Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend fördert.
Vergünstigungen bei Vereinen, die Kunst und Kultur fördern
Mitgliedsbeiträge an Vereine, die Kunst und Kultur fördern, sind auch dann abziehbar, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen, z. B. in Form von verbilligten Eintrittskarten oder Veranstaltungen für Mitglieder, gewährt werden (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG).
Mitgliedsbeiträge an ausbildende Musikvereine steuerlich absetzbar
Der BFH muss klären, ob die Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, entgegen § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG steuerlich abziehbar sind (Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 25.2.2021, 10 K 1622/18, EFG 2021 S. 1167, Revision beim BFH unter Az. X R 7/21).
Rz. 401
Förderung mildtätiger Zwecke
Mildtätige Zwecke verfolgt eine Körperschaft dann, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos (ohne eigenwirtschaftliches Interesse) zu unterstützen. Die unterstützten Personen müssen aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sein. Dazu gehört auch die Unterstützung von Personen, deren Bezüge das Vierfache der Sozialhilfe nicht übersteigen und deren Vermögen nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit; § 53 AO).
Rz. 402
Förderung kirchlicher Zwecke
Kirchliche Zwecke liegen vor, wenn die Tätigkeit einer Körperschaft (Kirche oder Verein) auf die selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, gerichtet ist. Dazu gehört die Errichtung/Erhaltung von Gottes- und Gemeindehäusern, das Abhalten von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht (§ 54 AO).
Rz. 403
Zuwendungsempfänger
Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Zuwendungen an eine
- juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften: z. B. Gemeinde, Kirche, Universität, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) oder eine öffentliche Dienststelle (z. B. Schulen, Forschungsanstalten, Museen, Bibliotheken) oder
- eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite inländische Körperschaft (z. B. Verein, der als gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienend anerkannt ist),
geleistet werden.
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