Rz. 401
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Die im Vz. gezahlte Kirchensteuer kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. KiSt ist eine Geldleistung, die einzelne, als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannte, Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf der Grundlage eines Kirchensteuergesetzes erheben (→ Tz 374). Die KiSt wird i. d. R. im Auftrag der Kirchen durch die Länderfinanzbehörden, die dafür eine Aufwandsentschädigung erhalten, als Zuschlagsteuer zur ESt bzw. LSt erhoben. In einzelnen Bundesländern verwalten die Kirchen die Steuer selbst. Wurde die Steuernummer geändert, ist auch die im Jahr 2023 unter der anderen Steuernummer gezahlte oder erstattete KiSt einzutragen.
Rz. 402
Bemessungsgrundlage der KiSt ist die ESt (auch in Form der Kapitalertragsteuer und der LSt). Sind beim Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen, ist von der ESt auszugehen, die sich nach Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ergibt oder ergeben würde. Dabei wird zur Ermittlung der festzusetzenden KiSt das z. v. E. des Steuerpflichtigen auch dann um die Freibeträge für Kinder gemindert, wenn beim Steuerpflichtigen das Kindergeld günstiger als die Freibeträge für Kinder ist und bei der Festsetzung der ESt selbst keine Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind (§ 51a Abs. 2 S. 1 EStG). Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 40 EStG i. Z. m. Erträgen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Dividenden, Veräußerungserlöse) sind für Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung nicht zu beachten. Insoweit erhöht sich das z. v. E. Die Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG ist für Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Die Kirchensteuer beträgt 8 % (Baden-Württemberg und Bayern) bzw. 9 % (andere Bundesländer) der ESt und LSt. Als Sonderausgabe abziehbar ist die gesetzlich geschuldete und tatsächlich gezahlte Kirchensteuer im Inland. Dazu gehören auch die vom Arbeitgeber abgeführte Kirchenlohnsteuer, die vom Steuerpflichtigen vierteljährlich vorausgezahlte oder für Vorjahre nachgezahlte KiSt und das besondere Kirchgeld.
Auch Kirchensteuerzahlungen an Religionsgemeinschaften in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des EWR sind als Sonderausgabe abziehbar, wenn die Religionsgemeinschaft bei Inlandsansässigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt wäre (BMF, Schreiben v. 16.11.2010, IV C 4 – S 2221/07/0004:001, BStBl 2010 I S. 1311).
Rz. 403
Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Wird bei Kapitalerträgen die KiSt als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) oder im Rahmen einer Veranlagung als Zuschlag auf die nach dem gesonderten 25%igen Steuertarif ermittelte ESt erhoben, ist diese ausdrücklich nicht als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 EStG).
Soweit die ESt auf Kapitalerträge i. H. der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG erhoben wird, kann die darauf entfallende KiSt im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgezogen werden. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG stellt oder ein Tatbestand des § 32d Abs. 2 EStG vorliegt (→ Tz 749, → Tz 773).
Rz. 404
Konfessionsverschiedene Ehegatten
Im Fall der Zusammenveranlagung von konfessionsverschiedenen Ehegatten werden beide Ehegatten gemeinsam zur KiSt herangezogen. Die jeweilige KiSt berechnet sich aus der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage (Halbteilungsgrundsatz). Im Ergebnis wird die KiSt je zur Hälfte auf die beiden Kirchen verteilt. Für den Sonderausgabenabzug ist es bei Zusammenveranlagung ohne Bedeutung, welcher Ehegatte sie zahlt.
Rz. 405
Kirchgeld
Das Kirchgeld ist eine besondere Form der KiSt (→ Tz 375). Es ist als Sonderausgabe abziehbar und verstößt nicht gegen die Verfassung (BFH, Beschluss v. 5.10.2021, I B 65/19, BFH/NV 2022 S. 351).
Rz. 406
Kirchensteuer des Erblassers
Zahlt ein Erbe die noch offene KiSt des Erblassers, kann der Erbe diese im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehen (BFH, Urteil v. 21.7.2016, X R 43/13, BFH/NV 2017 S. 88). Erstattungen überzahlter KiSt des Erblassers sind auf eigene KiSt-Zahlungen des Erben anzurechnen.
Rz. 407
Erstattung von Kirchensteuer
Wird gezahlte KiSt in einem späteren Jahr erstattet, mindern sich zunächst die KiSt-Zahlungen im Erstattungsjahr. Ein danach evtl. verbleibender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstattungsjahres hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 4b EStG). Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Vz. der Kirchensteuererstattung keine KiSt gezahlt hat (BFH, Urteil v. 29.6.2022, X R 1/20, BFH/NV 2023 S. 79.
Rz. 408
Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an Religionsgemeinschaften ohne gesetzliche Kirchensteuer
Freiwillige Beiträge an Kirchen oder andere religiöse Gemeinschaften sind keine KiSt. Diese sind ggf. als Spenden im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG abziehbar (→ Tz 411).
Freiwillige Zahlungen von Mitgliedern an ihr...