Rz. 449
Gesetzlicher Versorgungsausgleich
Gesetzlicher Versorgungsausgleich: keine Sonderausgaben
Ein gesetzlicher Versorgungsausgleich ("öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich") führt nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder Nr. 4 EStG.
Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften durch das Familiengericht unter den Partnern gesetzlich geregelt geteilt (§ 1 VersAusglG; § 20 LPartG).
Die von beiden Partnern erworbenen Versorgungsrechte werden dabei grds. jeweils innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems (interner Versorgungsausgleich) oder in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch durch externen Versorgungsausgleich (Übertragung auf ein neues Versorgungssystem) geteilt.
Interner Versorgungsausgleich
Beim internen Versorgungsausgleich erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Versorgungsanspruch bei demselben Versorgungsträger, bei dem auch der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte einen Versorgungsanspruch hat. Die Übertragung der Versorgungsrechte erfolgt steuerfrei (§ 3 Nr. 55a Satz 1 EStG). Die interne Teilung ist jedoch nur möglich, wenn der Versorgungsträger (z. B. bei Bundesbeamten) sie vorsieht. Die Besteuerung erfolgt erst während der Auszahlungsphase. Die später zufließenden Leistungen gehören dabei bei beiden Ehegatten zur gleichen Einkunftsart, da die Versorgungsanrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt wurden (§ 3 Nr. 55a Satz 2 EStG). Für die Ermittlung eines Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG, des Besteuerungs- oder Ertragsanteils Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG bei der ausgleichsberechtigten Person ist auf deren Versorgungsbeginn, deren Rentenbeginn bzw. deren Lebensalter abzustellen. Dabei gilt bei der Übertragung der Versorgungsrechte auf einen neuen Versicherungsvertrag zugunsten der ausgleichsberechtigten Person für die Besteuerung der späteren Auszahlung der Versicherungsleistungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen dieser Vertrag zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person (§ 52 Abs. 28 Satz 9 EStG).
Externer Versorgungsausgleich
Ein externer Versorgungsausgleich ist vorzunehmen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der zum Ausgleich verpflichteten Person eine externe Teilung vereinbaren oder dieser Versorgungsträger sie verlangt. Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
Die externe Teilung führt für den ausgleichsberechtigten Ehegatten i. d. R. zu einem Anspruch bei einem anderen Versorgungsträger. Die Übertragung der Versorgungsrechte ist i. d. R. steuerfrei (§ 3 Nr. 55b EStG), soweit das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung in vollem Umfang eingehalten wird.
Ist die Übertragung der Anwartschaftsrechte mit einem Wechsel des Versorgungssystems verbunden und unterliegen spätere Leistungen nicht in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 55b EStG nicht. Spätere Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person sind nach den allgemeinen Regeln zu besteuern.
Externe Teilung und Wechsel des Besteuerungssystems
Im Rahmen einer Scheidung wird ein Teil des auf einem Rürup-Versicherungsvertrag angesparten Kapitals auf einen bereits bestehenden privaten Rentenversicherungsvertrag (nicht durch Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug gefördert und ohne Kapitalwahlrecht) der ausgleichsberechtigten Person übertragen.
Die Rentenzahlungen aus dem Rürup-Vertrag wären ohne Versorgungsausgleich mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. aa) EStG versteuert worden. Durch den externen Versorgungsausgleich erfolgt bei späterer Auszahlung der monatlichen Rente an die ausgleichsberechtigte Person die Besteuerung bei dieser nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG. Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung wird nicht in vollem Umfang eingehalten. Deshalb kann eine steuerfreie Übertragung des Versorgungsanspruchs nicht erfolgen.
Die ausgleichsverpflichtete Person muss im Zeitpunkt der Übertragung i. H. des geleisteten Ausgleichswerts sonstige Einkünfte mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG versteuern.
Rz. 450
[Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich → Zeilen 37–39]
Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG kommt nur bei Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht. Dieser ist z. B. anzuwenden, wenn
- im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht ausgleichsreife Versorgungsanrechte bestehen, z. B. ein Versorgungsanrecht evtl. noch verfallbar oder ein Anrecht ausnahmsweise nicht aufteilbar ist.
- Versorgungsansprüche bestehen, die nicht aufgeteilt werden können, weil sich die Versorgung bereits in der Leistungsphase befindet.
- bei Scheidung sich der Versorgungsb...