Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Übersicht
Die 2024 zugewendeten Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung tragen Sie bitte in die Zeilen 9–10 ein. In Zeile 11 bestimmen Sie, welchen Anteil davon Sie im Jahr 2024 abziehen. In Zeile 12 können Sie den Abzug entsprechender, noch nicht berücksichtigter Zuwendungen aus Vorjahren im Jahr 2024 geltend machen. Andere (nicht in den Vermögensstock eingebrachte) Stiftungsspenden gehören in die Zeile 5.
Einzelheiten
Für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gelten grds., wie für alle anderen Zuwendungen, die Höchstbeträge von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann für Spenden zur Förderung steuerbegünstigter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke in den Vermögensstock einer Stiftung ein besonderer Sonderausgabenabzug zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 EStG vorgenommen werden (§ 10b Abs. 1a EStG).
Durch den Antrag kann die Vermögensstockspende vom Spender bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 1 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung 2 Mio. EUR) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren beliebig auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Begünstigt sind dabei auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen.
In Zeile 9 trägt man die Höhe der Vermögensstockspende ein. In Zeile 11 bestimmt der Steuerpflichtige die Höhe des Abzugs im aktuellen Vz. Ein danach verbleibender Vermögensstockvortrag wird im Rahmen des Einkommensteuerbescheids gesondert festgestellt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die jeweiligen Beträge getrennt festgestellt.
Beantragt ein Steuerpflichtiger nicht für die gesamte Spende in den Vermögensstock den Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG, ist der verbleibende Betrag im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 EStG (Zeile 5) zu berücksichtigen. Genauso ist mit dem übersteigenden Betrag zu verfahren, wenn ein höherer Betrag als 1 Mio. EUR in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet wird.
Ist der Antrag zur Vermögensstockspende bereits in einem früheren Kalenderjahr gestellt worden, wird in Zeile 12 die Höhe des Abzugs für den laufenden Vz. bestimmt.
Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10-jährigen Abzugszeitraums nach § 10b Abs. 1a EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über.