Rz. 66

[Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer → Zeile 4]

Hier erfolgt nicht der Abzug der normalen Erbschaftsteuer. Die Steuerermäßigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere bei:

  • Forderungen des Rechtsvorgängers, die beim Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen und nach Übergang auf den Erben von diesem bei Zufluss als steuerpflichtige Einnahmen oder Betriebseinnahmen nochmals der Einkommensteuer unterliegen
  • privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG (z. B. Kauf und Verkauf privater Immobilien, die nicht eigenen Wohnzwecken gedient haben, innerhalb von 10 Jahren)

Die Steuerermäßigung kommt nur bei Erbschaft und nicht bei Schenkung in Betracht.

[Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter → Zeile 5]

Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern (z. B. Baudenkmäler, geschützte Gebäudegruppen, Gartenanlage sowie Sammlungen, die mindestens 20 Jahre im Eigentum der Familie stehen), die der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit (ggf. auch entgeltlich) zugänglich gemacht werden, können nach § 10g EStG teilweise wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die Steuerbegünstigung gilt nur für Kulturgüter, die weder zur Einkünfteerzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und nur, soweit sie nicht durch öffentliche oder private Zuschüsse gedeckt sind. Die Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

 

Rz. 67

[Spendenvortrag → Zeile 6]

Liegt Ihnen zum 31.12.2020 ein gesonderter Feststellungsbescheid über vortragsfähige Spenden vor, kreuzen Sie dies bitte hier getrennt für den Steuerpflichtigen bzw. den Ehegatten an. Die vortragsfähigen Spenden werden von Amts wegen im Rahmen der Höchstbeträge in der Veranlagung 2021 als Sonderausgaben abgezogen.

 

Rz. 68

[Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag → Zeilen 7–8]

Sind Ihnen in den Vorjahren Verluste entstanden, die bisher nicht ausgeglichen und vom Finanzamt in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid ausgewiesen wurden, können Sie diese im aktuellen Jahr berücksichtigen.

Sind im aktuellen Jahr neu entstandene negative Einkünfte nicht oder nicht vollständig mit positiven Einkünften ausgeglichen worden, können Sie den negativen Gesamtbetrag ins Vorjahr zurück- oder in künftige Jahre vortragen lassen Bitte geben Sie in Zeile 8 an, ob und in welcher Höhe ein Rücktrag ins Jahr 2020 erfolgen soll. Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG wurden für Verluste der Vz. 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung vorübergehend angehoben.

 
Praxis-Tipp

Jetzt noch Einkommensteuererklärung für Vz. 2018–2020 bei negativen Einkünften abgeben

Haben Sie für die Jahre 2018–2020 bisher keine Steuererklärung abgegeben und war die Summe Ihrer Einkünfte negativ (weil Sie z. B. arbeitslos waren und Ihnen nur Ausgaben i. Z. m. Bewerbungen oder Verluste aus Vermietung entstanden sind), dann beantragen Sie für 2018 (Abgabe bis 31.12.2022) bis 2020 (Abgabe bis 31.12.2024) noch die Veranlagung zur ESt bzw. die Feststellung eines Verlustvortrags, indem Sie eine Steuererklärung abgeben. Damit sichern Sie sich die Möglichkeit der Verlustverrechnung in den Folgejahren.

 

Rz. 69

Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

Mit der Abfrage nach verbleibenden negativen Einkünften i. S. d. § 2a EStG wird die Berücksichtigung personell festgestellter Verluste sichergestellt.

 

Rz. 70

[Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds → Zeile 10]

Beinhaltet Ihr Steuerbescheid 2020 einen entsprechenden Freibetrag, müssen Sie dies hier durch Ankreuzen deutlich machen. Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt.

 

Rz. 71

[Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern → Zeile 11]

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach §§ 35a, 35c EStG werden im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag nach § 26a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat.

Wollen Sie diese steuerlichen Vergünstigungen jeweils zur Hälfte abzuziehen, stellen Sie hier den übereinstimmenden Antrag dazu durch Eintragung einer "1" (→ Tz 374). →Ehegattenveranlagung Eine abweichende Verteilung der Steuerermäßigung für haushaushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen nach § 35a EStG können Sie auch auf der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in den Zeilen 12–14 beantragen.

In einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte kann der Ausbildungsfreibetrag (→ Tz 575) und die Übertragung eines Pauschbetrags für behinderte Kinder (→ Tz 589)und die damit verbundene Fahrtkostenpauschale beantragt werden. Der Antrag ist auf der Anlage Kind zu stellen.

 

Rz. 72

[Forschungszulage → Zeile 12]

Wurde ein Antrag auf Festsetzung einer Forschungszulage gestellt, wird diese nach Festsetzung nicht sofort ausgezahlt, sondern mit der nächsten Festsetzung der ESt durch Anre...

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