Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Allgemein
Rz. 67
Anlage Sonstiges
Besondere Anträge zur Veranlagung für den Vz. 2022 können auf der Anlage Sonstiges gestellt werden.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (Zeile 4) Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (Zeile 5) Spendenvortrag (Zeile 6) Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag (Zeilen 7–8) Gesondert festgestellte negative Einkünfte nach § 2a EStG (Zeile 9) Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds (Zeile 10) Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern (Zeile 11) Antrag auf Zurückstellung der Einkommensteuerveranlagung bis zur Festsetzung einer beantragten Forschungszulage (Zeile 12) Energiepreispauschale bei pauschal besteuertem Arbeitslohn (Zeilen 13–14) |
2 Sonstige Angaben und Anträge
Rz. 68
[Spendenvortrag → Zeile 6]
Liegt Ihnen zum 31.12.2021 ein gesonderter Feststellungsbescheid über vortragsfähige Spenden vor, kreuzen Sie dies bitte hier getrennt für den Steuerpflichtigen bzw. den Ehegatten an.
Rz. 69
[Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag → Zeilen 7–8]
Sind Ihnen in den Vorjahren Verluste entstanden, die bisher nicht ausgeglichen und vom Finanzamt in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid ausgewiesen wurden, können Sie diese im aktuellen Jahr berücksichtigen.
Sind im aktuellen Jahr neu entstandene negative Einkünfte nicht oder nicht vollständig mit positiven Einkünften ausgeglichen worden, können Sie den negativen Gesamtbetrag in die beiden Vorjahre zurück- oder in künftige Jahre vortragen lassen. Bitte geben Sie in Zeile 8 an, ob ein Rücktrag ins Jahr 2021 erfolgen soll. Eine betragsmäßige Begrenzung ist nicht mehr möglich. Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG wurden für Verluste der Vz. 2021 bis 2023 von 1 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung vorübergehend angehoben.
Ab 2022 wurde der Verlustrücktrag von einem auf zwei Jahre erweitert. Das Wahlrecht, nach dem auf den Verlustrücktrag verzichtet werden könnte, wurde gestrichen.
Jetzt noch Einkommensteuererklärung für Vz. 2019–2021 bei negativen Einkünften abgeben
Haben Sie für die Jahre 2019–2021 bisher keine Steuererklärung abgegeben und war die Summe Ihrer Einkünfte negativ (weil Sie z. B. arbeitslos waren und Ihnen nur Ausgaben i. Z. m. Bewerbungen oder Verluste aus Vermietung entstanden sind), dann beantragen Sie für 2019 (Abgabe bis 31.12.2023) bis 2021 (Abgabe bis 31.12.2025) noch die Veranlagung zur ESt bzw. die Feststellung eines Verlustvortrags, indem Sie eine Steuererklärung abgeben. Damit sichern Sie sich die Möglichkeit der Verlustverrechnung in den Folgejahren. Wird die Steuererklärung nicht abgegeben, geht der Verlustvortrag verloren.
Rz. 70
[Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds → Zeile 10]
Beinhaltet Ihr Steuerbescheid 2021 einen entsprechenden Freibetrag, müssen Sie dies hier durch Ankreuzen deutlich machen. Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt.
Rz. 71
[Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern → Zeile 11]
Grundsätzlich werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Der hälftige Abzug kann hier beantragt werden (→ Tz 371).
Rz. 72
[Energiepreispauschale → Zeilen 13–14]
Sofern im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt wurde, muss in der Zeile 13 der Wert "1" eingetragen werden. Zusätzlich ist in der Zeile 14 anzugeben, ob die Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Für diesen Personenkreis ist die Energiepreispauschale nicht steuerpflichtig.
Alle übrigen anspruchsberechtigten Personen müssen in ihrer Steuererklärung keine Eintragungen zur Energiepreispauschale vornehmen (→ Tz 955). Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale grundsätzlich automatisch als Einnahme. Wurden Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen, sollte die Energiepreispauschale bereits über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt worden sein (→ Tz 611). Wurde bislang keine Energiepreispauschale bezogen, wird die Auszahlung durch den Einkommensteuerbescheid nachgeholt. Weitere Informationen können den "FAQ Energiepreispauschale" auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen entnommen werden (www.bundesfinanzministerium.de). Anspruchsberechtigte Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer), die bisher keine Energiepreispauschale erhalten haben, bekommen diese ausbezahlt, wenn sie eine Eintragung
- in der Zeile 27 der Anlage N vornehmen, soweit die steuerfreien Aufwandsentschädigungen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bezogen wurden, oder
- in den Zeilen 46/47 der Anlage S vornehmen, s...