Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 124
[Haushalt der unterstützten Person → Zeilen 4–6]
Tragen Sie ein, wo die unterstützte(n) Person(en) lebt bzw. leben (Zeile 4). Soweit sich der Haushalt im Ausland befindet (Zeile 5), gelten je nach Land eventuell gekürzte abzugsfähige Höchstbeträge (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 17–26). Leben im Haushalt der unterstützten Person mehrere Personen (Angaben in Zeile 6), werden die Unterhaltszahlungen auf alle im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig aufgeteilt. Für jede Person ist in diesem Fall eine eigene Seite auf der Anlage Unterhalt (Seite 2–4) auszufüllen. Für jede Person wird getrennt geprüft, ob der auf sie entfallende Unterhalt abzugsfähig ist (→ Tz 598).
Rz. 125
[Unterhaltsleistungen, Unterstützungszeitraum → Zeilen 7–16]
Leben im Haushalt mehrere Personen (Zeile 6), sind sämtliche Zahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, die an die Haushaltsmitglieder geleistet wurden, einzutragen. Ein Abzug der Unterhaltsleistungen ist nur für Monate möglich, in denen eine Unterstützung (Zeilen 7, 9) stattgefunden hat, d. h. grds. ab dem Monat der ersten Zahlung (Zeilen 8, 10). Bei Ehegattenunterhalt wird unabhängig vom Zahlungszeitpunkt immer Unterhalt für das gesamte Jahr angenommen. Lebte die unterstützte Person bei Ihnen im Haushalt, tragen Sie den Abzugshöchstbetrag, d. h. für 2022 10.347 EUR ein (Zeile 36). Die Höhe der (Basis-)Krankenversicherung oder Pflegepflichtversicherung der unterstützten Person, für die diese selbst Versicherungsnehmer ist, tragen Sie in die Zeilen 11, 13 bzw. 15 ein. Um diese Beträge erhöht sich der abzugsfähige Höchstbetrag. Soweit darin Beitragsanteile enthalten sind, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt (ersichtlich aus der Bescheinigung der Krankenkasse) sind diese in den Zeilen 12, 14 bzw. 16 zu erfassen. Diese erhöhen den Höchstbetrag nicht (→ Tz 595).
Haben Sie als Versicherungsnehmer eine der genannten Versicherungen für eine unterstützte Person abgeschlossen, können Sie diese eigenen Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand geltend machen.
Rz. 126
[Unterstützte Person lebt im Ausland → Zeilen 17–26]
Wenn die unterstützte Person im Ausland lebt, benötigen Sie zusätzlich aus dem Wohnsitzstaat eine sog. Unterhaltserklärung (abrufbar über die Formularverwaltung der Internetseiten des BMF oder beim Finanzamt in Papierform erhältlich) über die persönlichen Verhältnisse, das eigene Einkommen und das Vermögen der unterstützten Person (Eintragung in Zeilen 34, 64, 94). Diese müssen Sie auf Verlangen des Finanzamts vorweisen können. Anhand der Erklärung wird die Bedürftigkeit der unterstützen Person geprüft (→ Tz 600).
Bei Auslandssachverhalten gelten für den Nachweis der Unterhaltszahlungen erhöhte Anforderungen. Machen Sie die geforderten Angaben über den Zahlungsweg (Überweisung Zeile 17, Mitnahme anlässlich von Heimfahrten Zeilen 18–20). Die erforderlichen Nachweise müssen Sie auf Anforderung des Finanzamts vorlegen können.
Erfolgte die Heimfahrt zum eigenen Haushalt im Ausland und lebte dort der Ehegatte, ist das eine Familienheimfahrt. Ohne Einzelnachweis werden für bis zu maximal vier (tatsächlich) durchgeführte Fahrten (Zeilen 21–25) im Kalenderjahr jeweils ein Nettomonatslohn (Zeile 26) als Unterhalt akzeptiert (→ Tz 600).