Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 127
[Angaben zur (ersten) unterstützten Person → Zeilen 31–44]
Anhand der Angaben wird geprüft, ob ein Abzug von Unterhaltszahlungen an die unterstützte Person möglich ist. Falls die Bedingungen nicht das ganze Jahr über vorlagen, müssen Sie den Zeitraum genau angeben. Der für das Jahr abzugsfähige Höchstbetrag wird dann nur zeitanteilig berücksichtigt.
Rz. 128
[Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person/gleichgestellte Person]
Voraussetzung für einen Kostenabzug ist grds., dass die unterhaltene Person Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigt oder einer solchen Person gleichgestellt ist (vgl. Erläuterungen zu Zeile 41). Unter den begünstigten Personenkreis fallen auch (Kriegs-)Flüchtlinge, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben (→ Tz 589 f.).
Rz. 129
[Haushaltszugehörigkeit → Zeile 36]
Lebt die unterstützte Person bei Ihnen im Haushalt, wird – auch ohne nachgewiesene Zahlungen – vom Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 10.347 EUR (jährlich) ausgegangen. Außerdem ist die Haushaltszugehörigkeit für den Abzug von Unterhaltsleistungen an gleichgestellte Personen erforderlich (vgl. Erläuterungen zu Zeile 41).
Rz. 130
[Kindergeldanspruch → Zeile 37]
Der Abzug von Unterhalt über die Anlage Unterhalt ist nur für Kinder bzw. Zeiträume möglich, in denen das Kind nicht steuerlich (über die Anlage Kind) berücksichtigt werden kann, z. B. arbeitslose Kinder über 21 Jahre oder über 25 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung.
Rz. 131
[Eheähnliche Gemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft → Zeile 41]
Unterhaltszahlungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind nur abzugsfähig, wenn die unterstützte Person eine gleichgestellte Person ist. Dies setzt zum einen voraus, dass die Person mit Ihnen in Hausgemeinschaft lebt (Zeile 36) und der Person wegen der Unterhaltsleistungen öffentliche Leistungen (Hartz IV, Wohngeld etc.) gestrichen oder gekürzt werden (Zeile 41; → Tz 590).
Rz. 132
[Vermögen → Zeile 42]
Hatte die unterstützte Person außer Hausrat und einem angemessenen Hausgrundstück weiteres Vermögen von über 15.500 EUR, gilt sie nicht mehr als bedürftig mit der Folge, dass Unterstützungsleistungen steuerlich nicht abzugsfähig sind (→ Tz 592).
Rz. 133
[Mehrere Zahlende → Zeilen 43, 44]
Wird die von Ihnen unterhaltene Person auch von anderen Personen unterstützt, vermerken Sie dies in Zeile 43 und geben in Zeile 44 den von anderen Personen geleisteten Unterhalt und den Unterhaltszeitraum an. In diesem Fall wird der abzugsfähige Betrag auf alle (im Inland lebenden) unterstützenden Personen aufgeteilt (→ Tz 599).
Rz. 134
[Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person → Zeilen 45–54]
Der Abzug von Unterstützungsleistungen für im Inland lebende Personen ist auf einen Höchstbetrag von 10.347 EUR jährlich (bei Personen im Ausland eventuell weniger) je unterstützter Person, ggf. erhöht um die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge der unterstützten Person, begrenzt. Eigene Einkünfte und Bezüge, soweit sie 624 EUR jährlich überschreiten und öffentlichen Ausbildungshilfen (BAföG-Zuschüsse), die die unterstützte Person während des Unterhaltszeitraums (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 7–10) hatte, werden angerechnet. Hatte die unterstützte Person Kapitalerträge (Zinsen), die dem Abgeltungsteuersatz (25 %) unterlegen haben, handelt es sich um Bezüge (Eintragung in den Zeilen 51, 52), ansonsten liegen Einkünfte vor (Zeilen 49, 50; → Tz 597 ff.).