Dipl.-Finanzwirt (FH) Willi Dittmann
Rz. 606
Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen nur über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig; eine Berücksichtigung als allgemeine Außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich.
Rz. 607
Abzugsvoraussetzungen
Der Abzug von Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG setzt voraus:
- Die unterstützte Person ist eine dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber (nach deutschem Recht) gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person,
- tatsächliche Unterhaltsleistungen (nicht nötig, wenn die unterstützte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt s. u.),
- Bedürftigkeit der unterstützten Person,
- kein Anspruch auf Kindergeld für die unterstützte Person und
- Angabe der Identifikationsnummer (ID-Nr.) der unterstützten Person, wenn diese im Inland wohnt, auf der Anlage Unterhalt. Verweigert die unterhaltene Person die Auskunft darüber, darf die ID-Nr. beim Finanzamt abgefragt werden. Bei im Ausland lebenden Personen ist ein entsprechender Identitätsnachweis der unterstützten Person erforderlich.
Rz. 608
[Angaben zur unterstützten Person → Zeilen 21–32]
Zu den begünstigten gesetzlich unterhaltsberechtigen Personen zählen:
- der Ehegatte (Abzug aber nur, soweit keine gemeinsame Steuerveranlagung und kein Sonderausgabenabzug für die Zahlungen möglich ist, → Tz 548),
- Verwandte gerader Linie wie z. B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (Abzug aber nur, soweit keine steuerliche Kinderberücksichtigung möglich ist), sowie
- die Mutter eines unehelichen Kindes während der Mutterschutzzeit und
- der Elternteil eines nicht ehelichen Kindes im Regelfall bis zum 3. Lebensjahr des Kindes; darüber hinaus (bis maximal zum 9. Lebensjahr) nur, soweit dieser wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine Berufstätigkeit ausüben kann
Der Abzug ist auch für Zahlungen an Personen, die dem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z. B. Schwiegereltern), möglich. Dies gilt, solange die Ehe besteht, auch noch während eines Getrenntlebens (BFH, Urteil v. 27.7.2011, VI R 13/10, BFH/NV 2011 S. 1957).
Werden sowohl das eigene (verheiratete) Kind als auch dessen Ehegatte unterstützt, können nur die hälftig auf das eigene Kind entfallenden Zahlungen berücksichtigt werden.
Lebte die unterstützte Person im Inland, reicht es aus, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht dem Grunde nach besteht. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ob also z. B. andere vorrangig unterhaltsverpflichtete Personen vorhanden sind, ist ohne Bedeutung (R 33a Abs. 1 Satz 4 EStR 2012). Bei im Ausland lebenden Personen, die unterstützt werden, muss dies jedoch geprüft werden (→ Tz 619).
Rz. 609
Einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt sind Personen, die
- im Inland in Haushaltsgemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen leben und
- denen wegen der Aufnahme in den Haushalt und dem damit in Zusammenhang gewährten Unterhalt (in Form von Unterkunft und Verpflegung) öffentliche inländische Mittel gekürzt oder gestrichen wurden.
Zu diesem Personenkreis gehören vor allem nahe Verwandte z. B. Geschwister, Onkel, Tanten, aber auch der Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind oder auch Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG, nicht jedoch geduldete Personen und nicht unterhaltsberechtigte Personen nach § 60a AufenthG (BFH, Urteil v. 2.12.2021, VI R 40/19, BFH/NV 2022 S. 641).
Keine Haushaltsgemeinschaft – keine steuerliche Berücksichtigung
Lebt die verwandte (gleichgestellte) Person im eigenen Haushalt, ist kein Kostenabzug möglich, selbst wenn öffentliche Mittel aufgrund der Unterstützung durch die Angehörigen gekürzt werden.
Als Nachweis, dass öffentliche inländische Mittel (z. B. Wohngeld, Bürgergeld) gekürzt oder gestrichen wurden, ist die Bestätigung der zuständigen Behörde nötig oder die unterstützte Person bestätigt schriftlich, dass sie mit dem Steuerpflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebt, ein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt und keine bzw. nur gekürzte öffentliche Sozialleistungen beantragt oder bezahlt wurden. Außerdem sind die Höhe des eigenen Vermögens und die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der Person, die unterstützt wurde, anzugeben (→ Tz 616).
Ein Vordruck mit den notwendigen Angaben kann über die Web-Adresse des BMF als PDF aus dem Internet abgerufen werden. Weitere Einzelheiten: BMF, Schreiben v. 6.4.2022, IV C 8 – S 2285/19/10003:001, BStBl 2022 I S. 617. Wurden der unterhaltenen Person öffentlichen Mittel nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen z. B. wegen BAföG-Bezugs gekürzt, sind die Unterhaltsleistungen nicht abzugsfähig (BFH, Urteil v. 31.3.2021, VI R 2/19, BFH/NV 2021 S. 1012).
Rz. 610
[Aufwendungen für Unterhalt → Zeilen 7–12]
Grundsätzlich sind nur tatsächlich geleistete Aufwendungen für den typischen laufenden Unterhalt (z. B. Wohnung mit Heizungs-, Strom- und Wasserkosten, Kleidung und...