Rz. 519
[Ausländische gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung → Zeilen 31–36]
Die Beiträge sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die ausländische Versicherung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU/EWR ansässig ist oder sie die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat. Zur ggf. erforderlichen Aufteilung eines Gesamtsozialversicherungsbeitrags siehe → Tz 500.
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