Rz. 959

[Renten aus ausländischer Versicherung oder Rentenvertrag oder aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung]

Renten und andere Leistungen aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag bzw. aus ausländischer betrieblicher Versorgungseinrichtung sind ab dem Jahr 2020 in die neue Anlage R-AUS einzutragen.

Eine Qualifizierung der ausländischen Einkünfte erfolgt nach deutschem Recht. Bei der Rentenbesteuerung ist zwischen dem Besteuerungsanteil, dem Ertragsanteil und der vollen Besteuerung zu unterscheiden. Dabei ist auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Rente mit der gesetzlichen Sozialversicherungsrente, der betrieblichen Altersversorgung bzw. der individuellen (privaten) Altersvorsorge nach deutschem Recht zu achten. (Hinweise zur Eintragung in die Anlage R-AUS siehe( → Tz 249)

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