Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 962
[Werbungskosten → Anlage R, Zeilen 37–38, und Anlage R-AV/bAV, Zeilen 31–37]
Werbungskosten in tatsächlicher Höhe
Zu den als Werbungskosten i. Z. m. Renteneinkünften abzugsfähigen Kosten gehören:
- Rechts- und Rentenberatungskosten,
- Prozesskosten i. Z. m. Ansprüchen aus der Rentenversicherung,
- Aufwendungen für (Steuer-)Literatur (z. B. Steuer- oder Rentenratgeber),
- Fahrtkosten zur Rentenberatung und
- Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Gewerkschaftsbeiträge (sind bei Sozialversicherungsrentnern ebenfalls als Werbungskosten abziehbar, weil die Gewerkschaften auch deren Interessen vertreten),
- Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrags über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrags veranlasst sind, können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn damit zu rechnen ist (Überschussprognose), dass die Summe der Besteuerungsanteile den Finanzierungsaufwand übersteigt (BFH, Urteil v. 16.9.2004, X R 29/02, BFH/NV 2005 S. 599).
- Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil versteuert wird, können die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.
Vorweggenommene Werbungskosten
Aufwendungen i. Z. m. einer Rente, die Sie im Jahr 2021 bezahlt haben, sind auch dann schon als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Rentenzahlung erst 2022 zu rechnen ist. Die WK führen zu negativen sonstigen Einkünften und können mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
Die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben, ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss v. 14.6.2016, 2 BvR 290/10, BStBl 2016 II S. 801; BVerfG, Beschluss v. 13.7.2016, 2 BvR 288/10).
Rz. 963
Pauschbetrag für Werbungskosten
Werden keine höheren tatsächlichen Werbungskosten geltend gemacht, wird bei Renten i. S. d. § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG ein Pauschbetrag für Werbungskosten i. H. v. 102 EUR berücksichtigt (§ 9a Nr. 3 EStG).
Werden mehrere Renten oder Unterhaltsleistungen gezahlt, kann der Pauschbetrag insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Bei zusammen zur ESt veranlagten Ehegatten erhält jeder Ehegatte mit entsprechenden Einkünften den Pauschbetrag.