Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 234
[Leibrenten/Leistungen → eZeilen 4–9, Zeilen 10–12]
Unter Leibrenten fallen alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus landwirtschaftlichen Alterskassen und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Renten aus privaten kapitalgedeckten Versicherungen (Rürup-Renten). Bei diesen Renten wird ein Teil der Rente steuerfrei gestellt, der restliche sog. Besteuerungsanteil ist steuerpflichtig (→ Tz 921).
Rz. 235
[Rentenbetrag, Rentenanpassungsbetrag → eZeilen 4–5]
Einzutragen ist der Jahresbetrag der Bruttorente (eZeile 4). Dies ist nicht der ausgezahlte Betrag, sondern die zugesagte Rente, d. h. der Rentenbetrag ohne den (steuerfreien) Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung und vor Abzug der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge. Zu erfassen sind im Jahr der Rentenauszahlung auch Nachzahlungen für ein Vorjahr und Einmalzahlungen (z. B. Sterbegeld).
Der Rentenanpassungsbetrag (eZeile 5, in eZeile 4 zusätzlich enthalten), den Sie ebenfalls Ihrer Rentenbezugsmitteilung entnehmen können, ist die Summe aller Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenjahr (frühestens ab 2006) und ist in voller Höhe steuerpflichtig (→ Tz 923).
Rz. 236
[Kranken-/Pflegeversicherung]
Die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können Sie als Sonderausgabe (Anlage Vorsorgeaufwand, Zeilen 16–22) geltend machen (→ Tz 510).
Rz. 237
[Beginn der Rente → eZeile 6]
In eZeile 6 ist der versicherungsrechtliche Beginn der Rente einzutragen. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des Rentenantrags oder der erstmaligen Rentenauszahlung. Der Rentenbeginn bestimmt den Besteuerungsanteil, also die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente in den ersten beiden Jahren. Bei Rentenbeginn vor 2006 sind 50 % der Rente des Jahres 2006 steuerpflichtig. Der Prozentsatz erhöht sich für jeden neuen Rentnerjahrgang um 2 %, ab 2021 um 1 %. Bei "Neurentnern", die erstmals 2022 eine Rente beziehen, sind 82 % der Rente steuerpflichtig.
Rz. 238
[Vorhergehende Rente, Folgerente → eZeilen 7–8]
Eine Rente (z. B. Witwenrente), eingetragen in den eZeilen 4–6, ist eine Folgerente, wenn ihr eine andere Rente aus derselben Versicherung (z. B. Altersrente des verstorbenen Ehegatten aus gesetzlicher Rentenversicherung) vorausgegangen ist (vorhergehende Rente). Der maßgebende Prozentsatz der Besteuerung für die neue Folgerente hängt dann auch von der Dauer der Vorgängerrente ab. Dies führt i. d. R. zu einer niedrigeren Besteuerung. Tragen Sie deshalb Beginn und Ende der Vorgängerrente in die eZeilen 7 und 8 ein.
Rz. 239
[Rentennachzahlung/Kapitalauszahlung → eZeile 9]
Haben Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) vorangegangene Jahre erhalten, geben Sie den in den Rentenzahlungen (eZeile 4) enthaltenen Nachzahlungsbetrag hier nochmals zusätzlich an. Das Finanzamt prüft, ob derartige Nachzahlungen im Rahmen der "Fünftel-Regelung" ermäßigt besteuert werden können. Eine ermäßigte Besteuerung kann auch für Teilkapitalauszahlungen gewährt werden.
Rz. 240
[Öffnungsklausel → Zeilen 10–12]
In der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden Beiträge nur bis zu einer Beitrags(bemessungs)grenze berechnet. Auf freiwilliger Basis ist es möglich, höhere Rentenversicherungsbeiträge einzuzahlen, um einen höheren Rentenanspruch zu erwerben. Wurden bis zum Jahr 2004 in bzw. für mindestens zehn Jahre Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt, kann für einen Teil der Rente in den Zeilen 10–12 eine niedrigere Besteuerung beantragt werden. Ihr Versicherungsträger stellt eine Bescheinigung aus, die aussagt, welcher Prozentanteil der Rente auf diese Beiträge entfällt. Tragen Sie den Prozentsatz in Zeile 10 ein und fügen Sie die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei.
In dem Nachweis sind auch Einmalzahlungen, z. B. einmaliges Sterbegeld i. Z. m. einer monatlichen Witwenrente, bescheinigt. Der Teil der Einmalzahlung, der unter die Öffnungsklausel fällt, wird nicht besteuert. Tragen Sie deshalb, soweit zutreffend, die Einmalzahlung in Zeile 12 ein.