Rz. 19
Die Abgänge bilden das Gegenstück zu den Zugängen, sodass in dieser Spalte grundsätzlich alle mengenmäßigen Verminderungen des Anlagevermögens zu erfassen sind. Abgänge in diesem Sinne liegen vor bei sämtlichen Formen des Ausscheidens, insbesondere bei Veräußerung, Tausch, Entnahme, Verschrottung und Enteignung; darüber hinaus bei der Umbuchung vom Anlage- ins Umlaufvermögen. Wertminderungen des Anlagevermögens sind dagegen regelmäßig den Abschreibungen zuzurechnen. Eine Saldierung von Abgängen mit Zugängen ist unzulässig.
Analog der Behandlung als Zugänge sind unter den Abgängen allerdings auch einige wertmäßige Änderungen von Vermögensgegenständen zu buchen. Dies gilt beispielsweise für nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten, etwa infolge von nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres gewährten Rabatten. Ein Abgang liegt ebenfalls vor, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine aktivierte Position nicht oder nicht in dem erfassten Umfang aktivierungsfähig ist.
Rz. 20
Die Abgänge müssen in voller Höhe, d. h. zu ihren historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgewiesen werden. Der Ausweis eines Abgangs im Anlagespiegel macht es erforderlich, nicht nur die Spalte "historische Anschaffungs- und Herstellungskosten", sondern auch die Spalten "weitere Abschreibungsänderungen" sowie "Zuschreibungen des Geschäftsjahres" zu korrigieren. Zuschreibungen früherer Geschäftsjahre werden regelmäßig bereits durch Saldierung mit den kumulierten Abschreibungen berücksichtigt sein; wird eine eigene Spalte "kumulierte Zuschreibungen" ausgewiesen, ist diese entsprechend in den "kumulierten Abschreibungen" zu berichtigen. Der Abgangswert ist demnach wie folgt zu ermitteln:
Restbuchwert des ausgeschiedenen Vermögensgegenstandes am Ende des Geschäftsjahres |
+ |
auf den Abgang entfallende kumulierte Abschreibungen (einschließlich der Zuschreibungen in früheren Geschäftsjahren) |
– |
auf den Abgang entfallende Zuschreibungen des Geschäftsjahres |
= |
Abgangswert (= Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) |
Rz. 21
Buchtechnische Behandlung von Abgängen im Anlagespiegel
Das folgende Beispiel verdeutlicht die buchtechnische Behandlung von Abgängen im Anlagespiegel. Im Januar des Jahres 01 wird eine linear abzuschreibende Maschine (A) mit einer Nutzungsdauer von 5 Jahren für 40.000 EUR erworben. Eine weitere, ebenfalls linear über 5 Jahre abzuschreibende Maschine (B) wird im Januar des Jahres 02 für 45.000 EUR gekauft. Maschine A wird im Jahr 06 verschrottet.
(0) |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
(11) |
Bilanzposten |
Anschaffungs-/ Herstellungskosten zum 1.1. |
Zugänge des Geschäftsjahres |
Abgänge des Geschäftsjahres |
Umbuchungen des Geschäftsjahres |
Abschreibungen (kumuliert) zum 1.1. |
Abschreibungen des Geschäftsjahres |
Zuschreibungen des Geschäftsjahres |
Weitere Abschreibungsänderungen |
Abschreibungen (kumuliert) zum 31.12. |
Buchwert am 31.12. |
Buchwert Vorjahr |
Jahr 01 |
|
40.000 |
|
|
0 |
8.000 |
|
|
8.000 |
32.000 |
|
Jahr 02 |
40.000 |
45.000 |
|
|
8.000 |
17.000 |
|
|
25.000 |
60.000 |
32.000 |
Jahr 03 |
85.000 |
|
|
|
25.000 |
17.000 |
|
|
42.000 |
43.000 |
60.000 |
Jahr 04 |
85.000 |
|
|
|
42.000 |
17.000 |
|
|
59.000 |
26.000 |
43.000 |
Jahr 05 |
85.000 |
|
|
|
59.000 |
17.000 |
|
|
76.000 |
9.000 |
26.000 |
Jahr 06 |
85.000 |
|
40.000 |
|
76.000 |
9.000 |
|
40.000 |
45.000 |
0 |
9.000 |
Jahr 07 |
45.000 |
|
|
|
45.000 |
0 |
|
|
45.000 |
0 |
0 |
Tab. 5: Buchtechnische Behandlung von Abgängen im Anlagespiegel
Rz. 22
Im vorstehenden Beispiel wird Maschine B im Jahr 07 noch ausgewiesen, obwohl sie bereits vollständig abgeschrieben ist; Anschaffungskosten und kumulierte Abschreibungen stehen sich in gleicher Höhe gegenüber. Solange ein derartiger Vermögensgegenstand körperlich noch vorhanden ist und genutzt oder als Reservevermögen vorgehalten wird, ist er noch im Anlagespiegel auszuweisen. Erst dann, wenn er faktisch wertlos geworden ist oder veräußert werden soll, kann ein Abgang fingiert werden. In der Buchhaltungspraxis wird in diesen Fällen häufig auf einen Erinnerungswert von 1 EUR abgeschrieben.
Rz. 23
Für den Abgangszeitpunkt gelten entsprechende Grundsätze wie für den Zugangszeitpunkt: Abgänge sind in dem Zeitpunkt zu erfassen, wenn die wirtschaftliche Zurechnung zum Anlagevermögen nicht mehr greift. Dies betrifft zum einen das Ausscheiden eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens aus dem Unternehmen. Zum anderen sollte aufgrund der Klarheit und Übersichtlichkeit auch das Ausscheiden aus dem Anlagevermögen als Abgang und nicht als Umbuchung erfasst werden. Da jedoch die Berücksichtigung als Abgang den Einblick in die Investitions-/Desinvestitionstätigkeit verzerrt, sind nach h. M. beide Varianten vertretbar.
Um dem Bruttoprinzip des Anlagespiegels gerecht zu werden, müssen alle mengenmäßigen Änderungen des Anlagevermögens mit ihren historischen Bruttowerten angesetzt werden. Folglich sind bei einem Abgang auch die auf den Posten entfallenden Wertberichtigungen der Vorjahre über die Spalte "Weitere Abschreibungsänderungen" oder besser noch bei weiterer ...