Rz. 51

Nach § 240 Abs. 3 HGB dürfen Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die regelmäßig ersetzt werden und deren Menge für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Änderungen unterliegt. Dieser Festwert stellt eine besondere Form der Anschaffungs- und Herstellungskosten dar. Beim erstmaligen Ansatz des Festwerts könnten die Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um den jeweiligen Abnutzungssatz (ca. 40 %-60 %), als Zugang erfasst werden. Ein derartiger Ausweis wird jedoch der für den Anlagespiegel geltenden Bruttomethode nicht gerecht. Entsprechend der Bruttomethode sollten daher die ungeminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst als Zugang, im Folgejahr als historische Anschaffungs- und Herstellungskosten ausgewiesen werden, die Differenz zum ermittelten Festwert sollte unter den Geschäftsjahresabschreibungen sowie den kumulierten Abschreibungen ausgewiesen werden. Der Restbuchwert entspräche dann dem Festwert. Diese Beträge bleiben bis zur Inventur unverändert, da bei diesen Gegenständen von keinen oder nur geringen Veränderungen der Größe, des Werts und der Zusammensetzung des Bestands ausgegangen wird. Daher werden zwischenzeitliche Neuanschaffungen sowie die regelmäßigen Aufwendungen zur Instandhaltung und Ergänzung dieser Vermögensgegenstände bis zur Inventur als Aufwand gebucht und nicht im Anlagespiegel aufgeführt.[1] Ergibt eine i. d. R. alle 3 Jahre[2] durchzuführende Bestandsaufnahme wesentliche Veränderungen, sind Anpassungen des Festwerts als Mengen- oder Wertänderungen im Anlagespiegel vorzunehmen. Mengenmäßige Erhöhungen (Aufstockungen) des Festwertansatzes werden als Zugänge erfasst, sofern sie sich auf das Geschäftsjahr beziehen. Erfolgt hingegen eine Kompensation eines im Vorjahr zu hoch ausgewiesenen Aufwands, stellt der Betrag grundsätzlich eine Zuschreibung dar.[3] Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch empfohlen, die Erhöhung des Festwerts stets in voller Höhe erfolgswirksam (Buchung als sonstiger betrieblicher Ertrag) als Zugang zu behandeln. Analog sind Mengen- und Wertänderungen bei Minderungen (Abstockungen) zu erfassen.[4]

[1] Vgl. z. B. Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 266.
[2] R 31 Abs. 4 Satz 1 EStR schreibt eine körperliche Bestandsaufnahme spätestens nach 5 Jahren vor.
[3] Vgl. Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 284 HGB Rz. 127, Stand: 1/2022.
[4] Vgl. Lorson, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR, 5. Aufl. §§ 284-288 HGB Rz. 249, Stand: 7/2016; Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz 266.

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