Zuschreibungen sind i. d. R. Abschreibungen der Vorjahre, die rückgängig gemacht werden. Dies erfolgt, wenn die Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen nicht mehr bestehen, vgl. § 253 Abs. 5 S. 1 HGB.

Z. B. Zuschreibungen aufgrund aus Vorjahren vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen (Wertaufholungsgebot).

Nachträgliche Wertsteigerungen ohne vorangegangene Abschreibung gehören i. d. R. nicht zu den Zuschreibungen. Sie sind entweder als Zugang (Nachaktivierung) oder als Erhaltungsaufwand zu beurteilen. Wenn in den Vorjahren ein niedrigerer Wertansatz unzulässig war, ist nicht zuzuschreiben, sondern stattdessen der fehlerhafte Ansatz zu korrigieren.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zuschreibung

Auf eine alte Maschine wurden in den Vorjahren außerordentliche Abschreibungen in Höhe von 40.000 EUR wegen technischer und wirtschaftlicher Überalterung angesetzt. Diese außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung ist jedoch nicht zu halten, da wider Erwarten auf ihr nach wie vor marktgängige Produkte produziert werden.[2]

 
Zuschreibung Maschine (Anlageposten Maschinen) 40.000 EUR
[1] Vgl. auch IDW RS HFA 6, Tz. 33 ff.

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