Rz. 2

Ob Vermögensgegenstände dem Geschäftsbetrieb dienen bzw. ihn fördern, richtet sich vorrangig nach dem Gegenstand des Unternehmens, wobei der Begriff des Geschäftsbetriebs enger zu fassen ist als der Begriff des unternehmerischen Zwecks generell.[1] Die Förderung des Geschäftsbetriebs darf nicht nur direkt begründet werden, auch indirekte Wirkungen, etwa von Umweltschutzanlagen oder von Anlagen im Bau, sind unter dem "Dienen" und "Fördern" zu verstehen, da sie – ggf. zumindest zukunftsbezogen – die Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglichen. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus der vom Gesetzgeber geforderten Untergliederung des Anlagevermögens für Kapitalgesellschaften und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften, wo explizit z. B. in § 266 Abs. 2 A. I. 4 HGB der Ausweis von erhaltenen Anzahlungen gefordert ist. Während bei Vermögensgegenständen, die in irgendeiner Form in den Produktionsprozess eingebunden sind und damit vom Unternehmen selbst genutzt werden, diesbezüglich kaum Zweifel bestehen werden, kann es bei außerbetrieblicher Nutzung zu Zurechnungsproblemen kommen. Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung entschieden, dass eine eigenbetriebliche Nutzung auch dann vorliegt, wenn

  • ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur betrieblichen und privaten Nutzung überlässt,[2]
  • ein Automatenaufsteller im Rahmen seines Unternehmens Automaten an Dritte vermietet, den unmittelbaren Besitz an den Automaten aber behält,[3]
  • ein Groß- und Einzelhändler Musterküchen und Musterelektrogeräte zum Zweck der Werbung von Kundeninteresse aufstellt,[4]
  • Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) im Rahmen längerfristiger Leasingverträge zur Nutzung überlassen werden. In diesem Fall ist der Vermögensgegenstand entweder als Sachanlagevermögen zu erfassen oder es ist eine Forderung unter den Finanzanlagen auszuweisen,[5]
  • Wirtschaftgüter zwecks dauerhafter Einbindung in einen bestehenden Betrieb erworben werden, dieser Betrieb jedoch kurze Zeit später veräußert wird.[6]
 

Rz. 3

Finanzanlagen, die nicht aus unternehmenspolitischen oder strategischen Gründen gehalten werden, wie z. B. zwingend als Finanzanlagevermögen auszuweisende Anteile an verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen gem. § 271 Abs. 1, 2 HGB, sondern die, wie etwa festverzinsliche Wertpapiere, allein der Vermögensanlage dienen, stehen regelmäßig nicht in einer unmittelbaren Beziehung zum Geschäftsbetrieb. Erfüllen solche Finanzanlagen die Voraussetzung des "dauernden Dienens", rechnen sie dennoch zum Anlagevermögen,[7] da das Erzielen von Erträgen den Geschäftsbetrieb mittelbar fördert.

[1] Vgl. Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 Rz. 20.
[4] Vgl. FG München, Urteil v. 28.9.1979, VII (V) 231/76, EFG 1980 S. 142.
[7]

Zur Zuordnung von Finanzanlagen zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen siehe "Umlaufvermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG", Rz. 8  ff.

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