Rz. 18

Zu den nach § 325 HGB offenzulegenden Unterlagen rechnet in allen Fällen die Bilanz. Allerdings bestehen größenabhängige Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Während große Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet sind, eine ungekürzte Bilanz offenzulegen, genügt es nach § 326 HGB bei kleinen Kapitalgesellschaften, wenn sie eine Bilanz präsentieren, in der lediglich die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Positionen entsprechend den Anforderungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB enthalten sind. Dies gilt auch dann, wenn sie sich bei der Bilanzerstellung für das umfassende Gliederungsschema nach § 266 Abs. 2, 3 HGB entschieden haben. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können für Offenlegungszwecke eine Bilanz erstellen, die nur die Anforderungen für kleine Kapitalgesellschaften erfüllt, müssen in diesen Fällen jedoch nach § 327 Satz 1 Nr. 1 HGB über bestimmte Bilanzpositionen gesondert berichten.[1] Kleinstkapitalgesellschaften können die stark verkürzte Bilanz nach § 326 Abs. 2 HGB bei der das Unternehmensregister betreibenden Stelle lediglich zur Hinterlegung einreichen.

 

Rz. 19

Unternehmen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG der Publizitätspflicht unterliegen, beispielsweise Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften, die die Größenkriterien des § 1 Abs. 1 PublG überschreiten, haben im Wesentlichen die gleichen Offenlegungspflichten wie große Kapitalgesellschaften zu erfüllen.

[1]

Zum konkreten Umfang siehe "Anlagespiegel/Anlagegitter", Rz. 6.

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