Forderungen gehören generell zum Umlaufvermögen[1], Ausleihungen hingegen sind langfristige Forderungen, die aus der Hingabe von Kapital an Dritte entstehen (z. B. langfristig ausgegebene Darlehen an Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten oder an Tochtergesellschaften). Sie gehören im Gegensatz zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen grundsätzlich zum Anlagevermögen.

Bei der Zurechnung zum Anlagevermögen kommt es grundsätzlich auf die vereinbarte Mindestlaufzeit an; das Handelsgesetzbuch macht hierzu jedoch keine konkreten Vorgaben. Ein Darlehen mit einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren oder mehr wird unbestritten zum Anlagevermögen gerechnet. Beträgt die vereinbarte Laufzeit 1 Jahr oder weniger, gehört das Darlehen hingegen zum Umlaufvermögen. Liegt die vereinbarte Laufzeit dazwischen (mehr als 1 Jahr und weniger als 4 Jahren), muss nach subjektiven Kriterien bestimmt werden, ob die Kapitalforderung dauernd dem Geschäftsbetrieb dient.[2] Maßstab hierfür ist ausschließlich die subjektive Absicht des Kaufmanns, da objektive, zeitliche Kriterien zur Abgrenzung nicht vorhanden sind.

[2] § 247 Abs. 2 HGB; Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB, Rz. 257.

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