Leitsatz
1. Nimmt eine Kapitalgesellschaft, die Investmentanteile an einem in US-Dollar geführten Aktienfonds erworben hat, aufgrund einer ungünstigen Entwicklung des Währungswechselkurses eine Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile in ihrer Steuerbilanz vor, so führt dies zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 8 Abs. 3 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG und damit zu einer steuerlichen Neutralisierung der Teilwertabschreibung.
2. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten werden hierdurch nicht beschränkt.
Normenkette
§ 8 Abs. 3, § 5 Abs. 2 InvStG, § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 107 Abs. 1 FGO
Sachverhalt
Die klagende GmbH erwarb in den Jahren 2006 und 2007 Anteile an einem ausländischen Investmentfonds (Umlaufvermögen). Die Vermögensanlagen des Fonds erfolgten in US-Aktienfonds.
Nach Mitteilung des Fonds betrug der steuerrelevante prozentuale Anteil der Aktiengewinne am Rücknahmepreis der Investmentanteile 3,69 % (5.9.2006), 5,69 % (7.3.2007), 7,87 % (20.9.2007), 8,91 % (31.12.2007) und 10 % (10.6.2008).
Am 10.6.2008 veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an dem Fonds für 2,2 Mio. US-Dollar und erzielte einen Gewinn von 139.000 US-Dollar; auf Euro-Basis ergab sich ein Erlös von 1,4 Mio. EUR und ein Verlust von 184.000 EUR.
In den Jahresabschlüssen 2006 bis 2008 hatte die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile mit steuerlicher Wirkung i.H.v. 24.903 EUR (2006), 102.686 EUR (2007) und 56.837 EUR (2008) vorgenommen (Vergleich der in Euro umgerechneten Anschaffungskosten mit dem in Euro umgerechneten Kurs zum 31.12. des jeweiligen Jahres; für die Abschreibung im Jahr 2008 wurde der in Euro umgerechnete Verkaufserlös mit dem zum 31.12.2007 bilanzierten Buchwert der Anteile verglichen).
Das FA erkannte die Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz an, rechnete sie aber zur Einkommensermittlung wieder hinzu (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Die Klage beim FG war weitgehend erfolglos (Hessisches FG, Urteil vom 15.7.2015, 4 K 2484/13, Haufe-Index 8732095, EFG 2016, 228).
Entscheidung
Der BFH wies (unter Korrektur eines dem FG unterlaufenen Rechenfehlers) die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Streitig war, ob von einer GmbH auf Basis des US-Dollars (USD) erzielte Investmentfonds-Aktiengewinne (s. dazu § 8 Abs. 1 bis 3 InvStG), die sich aufgrund von Währungskursschwankungen aber als Aktienverluste erweisen, bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens mindernd (ohne Hinzurechnung) zu berücksichtigen sind.
2. Zunächst geht es um die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung.
a) Für die Anteile an Aktienfonds (bilanziell: Wertpapiere) gelten die Grundsätze zur Teilwertabschreibung börsennotierter Aktien entsprechend. Damit rechtfertigen Kursverluste der zum Fonds gehörenden börsennotierten Aktien grundsätzlich eine Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Kurs- und damit Wertsteigerung vorliegen.
b) Was für Wertveränderungen aufgrund des Börsenkurses gilt, gilt auch für Wertveränderungen aufgrund des Währungswechselkurses. Denn der Wechselkurs ist lediglich ein unselbstständiger Faktor für die Bewertung von Wirtschaftsgütern in der ("heimischen" Euro-)Bilanz. Damit kann selbst bei einem positiven Kursverlauf der Aktien auf Fremdwährungsbasis steuerlich eine Wertminderung zu berücksichtigen sein, wenn sich der Wechselkurs gegenläufig zu dem in Fremdwährung notierten Börsenkurs (hier: ungünstig) entwickelt hat.
c) Entscheidend ist, ob die Wertänderung als dauerhaft zu beurteilen ist. Im Streitfall sprach für das FG nichts für eine Wertsteigerung (d.h. für einen sich erholenden Kurs des US-Dollar), sodass von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Investmentanteile auszugehen war.
3. Der BFH sah allerdings für die Teilwertabschreibungen die Voraussetzungen für die Hinzurechnung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG als erfüllt an.
a) § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist die Grundlage für die außerbilanzielle Korrektur einer Teilwertabschreibung – sie wird insoweit neutralisiert, als sie auf die während der Haltedauer des Anlegers eingetretenen Wertminderungen im Aktienbestand (und nicht etwa auf Wertminderungen bei Immobilien oder festverzinslichen Wertpapieren) beruht. Somit ist für den außerbilanziellen Hinzurechnungsbetrag der sog. besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn maßgeblich (Differenz zwischen dem Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag und dem Aktiengewinn zum Anschaffungszeitpunkt).
b) Hier lag eine – besitzzeitanteilig ermittelte – wechselkursbedingte Wertminderung im Aktienbestand vor.
Dem kann man den Ausweis eines positiven besitzzeitanteiligen Aktiengewinns nicht mit Erfolg entgegenhalten. Denn die Investmentgesellschaft hat den (positiven/negativen) Prozentsatz (vgl. § 5 Abs. 2 InvStG) auf der Basis des US-Dollars – und damit ohne Wechselkurskomponente – ermittelt.
Die in § 8 Abs. 1 und 2 InvStG definierten Begriffe des positiven und negativen Aktiengewinns...