Leitsatz
1. Die Sondervorauszahlung ist gem. § 48 Abs. 4 UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz.
2. Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV.
Normenkette
§ 18 UStG , § 48 Abs. 4 UStDV
Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG.
Die KG hatte vor Insolvenzeröffnung eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen erhalten und deshalb eine Sondervorauszahlung geleistet.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens reichte die KG eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 1999 ein, die den Zeitraum vom 1. bis 15.11.1999 betraf. Der Kläger reichte eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Kalendervierteljahr 1999 ein, die die Zeit vom 16.11. bis 31.12.1999 betraf, und begehrte die Anrechnung der Sondervorauszahlung.
Das FA meinte unter Hinweis auf Abschn. 228 Abs. 7 UStR, der Kläger habe mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Kalendervierteljahr "im Verlauf des Kalenderjahrs 1999 auf die Dauerfristverlängerung verzichtet"; die Sondervorauszahlung sei deshalb in der letzten Voranmeldung vorzunehmen, für die Fristverlängerung in Anspruch genommen wird (hier November) zu berücksichtigen. Das FG bestätigte den Kläger; nach § 48 Abs. 4 UStDV verlange die Anrechnung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte keinen Erfolg. Der Hinweis des BFH, den Umsatzsteuer-Richtlinien komme nicht die Qualität einer Rechtsnorm zu, deutet Zweifel an, ob sich die Verwaltung mit ihrer Auffassung in Abschn. 228 Abs. 7 UStR hätte durchsetzen können. Einer Entscheidung bedurfte es indessen nicht, weil schon die Voraussetzungen des Abschn. 228 Abs. 7 UStR nicht vorlagen. Denn selbst wenn man in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Kalendervierteljahr 1999 einen stillschweigenden Verzicht auf die Fristverlängerung hätte sehen können – dann wäre er erst mit deren Abgabe nach Ablauf des Jahrs 1999 erklärt worden.
Hinweis
1. Nach § 46 UStDV hat das FA dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG) um einen Monat zu verlängern. Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet (§ 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung, die der Unternehmer selbst zu berechnen und anzumelden und gleichzeitig zu entrichten hat (§ 48 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStDV), ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen.
Beachten Sie, dass die Anrechnung einer Sondervorauszahlung nicht Teil der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung, sondern Gegenstand der Abrechnung zum Vorauszahlungsbescheid ist. Besteht Streit über das Ob und Wie der Anrechnung, entscheidet das FA durch Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 –). Einspruch und Klage müssen sich deshalb gegen den Abrechnungsbescheid richten.
2. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Besteuerungszeitraum wird durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen. Für die Verrechnung der Sondervorauszahlung gelten daher auch bei Insolvenzeröffnung keine Besonderheiten.
3. Die Sondervorauszahlung ist wie folgt zu verrechnen (vgl. bereits BFH, Urteil vom 18.7.2002, V R 56/01, BFH-PR 2002, 429):
- Die Sondervorauszahlung ist zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahrs) anzurechnen.
- Soweit die Sondervorauszahlung durch die Anrechnung beim letzten Voranmeldungszeitraum noch nicht verbraucht ist, ist sie auf die restliche noch offene Jahressteuer anzurechnen.
- Erst wenn die Sondervorauszahlung auch dann noch nicht verbraucht ist, hat der Unternehmer insoweit einen Erstattungsanspruch. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz; der Erstattungsanspruch fällt dann in die Insolvenzmasse.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.11.2002, V R 21/02