Leitsatz
Anschaffungskosten einer Wohnung durch Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge liegen auch dann vor, wenn die im Privatvermögen gehaltene Wohnung zu einem Hof i.S.d. HöfeO gehört.
Normenkette
§ 255 Abs. 1 HGB, § 1, § 2 EigZulG
Sachverhalt
Der Kläger ist Landwirt und erhielt von seiner Mutter im Streitjahr 2000 deren zu diesem Zeitpunkt bereits von ihm bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie die mit einem Zweifamilienhaus bebaute Hofstelle. Das Wohnhaus gehört seit dessen Entnahme zum Privatvermögen. Darin nutzen die Mutter und der Kläger mit seiner Familie je eine Wohnung.
Der Übergabevertrag verpflichtete den Kläger, die auf dem Betrieb und dem Wohnhaus lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Der Kläger hatte danach drei im Übergangszeitpunkt mit insgesamt 120.037 DM noch valutierte Darlehen zu übernehmen, wovon auf die vom Kläger genutzte Wohnung 20.354 DM entfielen. Ferner hatte der Kläger seinen beiden Schwestern Ausgleich zu leisten. Der Kläger beantragte für seine Wohnung ab dem Streitjahr 2000 Eigenheimzulage, die ihm das FA wegen fehlender Entgeltlichkeit des Erwerbs nicht gewährte. Die Klage mit dem Begehren des Klägers, ihm aufgrund seiner Anschaffungskosten in Höhe der auf die selbst genutzte Wohnung entfallenden und übernommenen Verbindlichkeiten Eigenheimzulage zu gewähren, hatte Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
Der BFH geht mit dem FG von einem entgeltlichen Erwerb und damit von einem Anspruch des Klägers auf Eigenheimzulage aus. Die Übernahme der Verbindlichkeiten betreffe einen Gegenstand des Privatvermögens und sei Erwerbsaufwand i.S.d. EigZulG. Etwas anderes folge auch nicht aus dem BMF-Schreiben vom 11.1.1993 (BStBl I 1993, 62), auf das das zur vorweggenommenen Erbfolge ergangene BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 80 verweist; denn dieses Schreiben verhalte sich in Tz. 89 nur zu Ausgleichszahlungen, nicht aber zu übernommenen Verbindlichkeiten.
Hinweis
1. Nach § 1 und § 2 Abs. 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Eigenheimzulage für die entgeltliche Anschaffung einer Wohnung. Entgelt kann dabei auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers durch den Erwerber im Rahmen vorweggenommener Erbfolge sein, unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut unentgeltlich übertragen wird (BFH, Beschluss vom 5.7.1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847). Denn durch die Begleichung der Verbindlichkeit entstehen dem Erwerber Aufwendungen, die er auf sich nimmt, um Eigentümer der Wohnung zu werden.
2. Für Verbindlichkeiten, die eine zum Hofvermögen gehörende Wohnung betreffen, kann nichts anderes gelten, weil es für die steuerrechtliche Beurteilung allein auf die – im Streitfall unzweifelhafte – Zuordnung der Wohnung zum Privatvermögen ankommt (vgl. zum Verhältnis des Steuerrechts zum Zivilrecht den BVerfG-Beschluss vom 27.12.1991, 2 BvR 72/90, FR 1992, 270).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.9.2006, IX R 25/06