Rz. 16

Wann ein Vermögensgegenstand betriebsbereit ist, hängt von der bestimmungsgemäßen also auch zweckbestimmten Verwendung der angeschafften Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter ab. Anlagegegenstände werden betrieblich genutzt. Sie sind daher erst dann betriebsbereit, wenn sie genutzt werden können.[1] Umlaufgegenstände werden betrieblich verbraucht, verwertet oder veräußert. Sie sind daher betriebsbereit, wenn sie den Zustand der Verbrauchbarkeit, der Verwertbarkeit oder der Veräußerbarkeit erreicht haben.

 
Betriebsbereitschaft
Anlagegegenstände Umlaufgegenstände

Zeitpunkt der

  • Nutzbarkeit

Zeitpunkt der

  • Verbrauchbarkeit
  • Verwertbarkeit
  • Veräußerbarkeit
[1] BFH, Urteil v. 12.9.2001, IX R 52/00, BFHE S. 198, 85, BStBl 2003 II S. 574.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?