Rz. 35

Bei einem unentgeltlichen Erwerb und bei einem teilentgeltlichen Erwerb hinsichtlich des unentgeltlichen Teilerwerbs[1] fehlt es grundsätzlich an Anschaffungskosten. Soweit daher ein Gebäude unentgeltlich erworben wird, können Aufwendungen des Erwerbers, die das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, daher keine Anschaffungskosten sein. Sie sind entweder Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten.[2]

Der BFH stellt in seiner Entscheidung vom 9.7.2013 klar, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar seien, weil sie der Überführung des Gegenstands von der fremden in die eigene Verfügungsmacht dienten.[3]

[2] BMF, Schreiben v. 18.7.2003, IV C 3 – S 2211 – 94/03, BStBl 2003 I S. 386, Rz. 15 und 16; a. A. Niehus/Wilke, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rz. 1421, Stand: 8/2021.

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