Zusammenfassung
Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts sind alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen dem angestrebten Zweck entsprechenden (betriebsbereiten) Zustand zu versetzen. Anschaffungskosten sind somit zunächst die Aufwendungen, die geleistet werden, einen bereits bestehenden Vermögensgegenstand aus der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen. Daneben rechnen auch Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten.
Die Definition der Anschaffungskosten ergibt sich aus § 255 Abs. 1 HGB. Diese handelsrechtliche Begriffsbestimmung gilt nach H 6.2 EStH 2021 auch für das Steuerrecht und dort nicht nur für die Gewinnermittlungsvorschriften, sondern gleichermaßen auch bei den Überschusseinkunftsarten.
BilRUG v. 17.7.2015, BGBl 2015 I S. 1245.
1 Bedeutung des Anschaffungskostenbegriffs
Der Begriff der Anschaffungskosten ist neben den Herstellungskosten einer der zentralen Begriffe des Ertragsteuerrechts. In den betrieblichen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit ist er neben den Herstellungskosten und dem Teilwert einer der Wertmaßstäbe des Steuerrechts. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens können hier Grundlage für die Bewertung und die Bilanzierung dieser Wirtschaftsgüter sein.
Die Anschaffungen abnutzbarer Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen und im Privatvermögen, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, haben gemeinsam, dass die für sie aufgewendeten Anschaffungskosten nur verteilt auf die Jahre der Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können (sog. Abschreibung). Die Anschaffungskosten bilden somit eine der Grundlagen für die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage und gleichzeitig – soweit während der Abschreibungsdauer keine wertverändernden Maßnahmen durchgeführt werden oder Umstände eintreten – das Abschreibungsvolumen.
Daneben spielen die Anschaffungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften hauptsächlich eine Rolle, wenn es sich um die Anschaffung von Arbeitsmitteln als Werbungskosten handelt. Bei der Berechnung eines steuerlich relevanten Veräußerungsgewinns, z. B. eines privaten Veräußerungsgewinns oder eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bilden die Anschaffungskosten i. d. R. die Ausgangsgröße zur Ermittlung dieses Gewinns, wobei die dabei anzuwendenden Vorschriften eigene Definitionen zur Bestimmung der in die Ermittlung des Gewinns eingehenden Anschaffungskosten enthalten.
2 Anschaffungszeitpunkt
Das Einkommensteuerrecht bestimmt als Jahr der Anschaffung das Jahr der Lieferung. Für die Gewinnermittlung und insbesondere für die Berechnung der Abschreibungen ist diese Vorschrift zu ungenau und muss dahingehend ausgelegt werden, dass als Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Lieferung anzusehen ist. Mit Lieferung ist der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber gemeint. Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Der Vermögensgegenstand ist zu diesem Zeitpunkt beim Erwerber mit seinen Anschaffungskosten steuerlich zu erfassen.
Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass Anschaffungskosten zeitlich auch vor oder nach dem Anschaffungszeitpunkt anfallen können. Zu diesen Aufwendungen gehören z. B. Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten. Auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb kommt es dabei nicht an; allein ausschlaggebend ist der sachliche Zusammenhang mit der Anschaffung.
3 Umfang der Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten gehören der Anschaffungspreis, korrigiert um Anschaffungspreisänderungen, die Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten.
Außerdem gehören zu den Anschaffungskosten alle in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Anschaffung entstandenen Aufwendungen. Dies ist in erster Linie der Kaufpreis (Rechnungsbetrag). Zusätzlich rechnen dazu alle Kosten, soweit sie der Anschaffung einzeln zugerechnet werden können. Gemeinkosten, bei denen eine Einzelzurechnung nicht möglich ist, und Finanzierungskosten gehören nicht dazu.
Somit rechnen z. B. Transport-, Verpackungs- und Montagekosten auf jeden Fall zu den Anschaffungskosten. Personalkosten können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie dem Anschaffungsvorgang unmittelbar zugeordnet werden können. Dies betrifft z. B. die Löhne für das unmittelbar mit der Anschaffung beschäftigte Personal, nicht jedoch die Löhne und Gehälter der allgem...