Leitsatz
Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG genügt es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten – und im Fall des Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen – in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann.
Normenkette
§ 7g, § 4 Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis (GbR), die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. In den Streitjahren 1997 und 1998 machte die GbR jeweils Betriebsausgaben nach § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG geltend. Nach einer vom Steuerberater handschriftlich gefertigten Aufstellung hatten die für 1998/1999 geplanten Investitionen ein Gesamtvolumen von 203.000 DM, von denen die abgerundete Hälfte (100.000 DM) als Betriebsausgabe nach § 7g Abs. 6 EStG ausgewiesen wurde. Für das Jahr 2000 waren in gleicher Weise Investitionsvorhaben i.H.v. 343.000 DM aufgezeichnet und 170.000 DM als Betriebsausgaben für 1998 geltend gemacht.
Beide Aufstellungen waren den eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen nicht beigefügt worden; sie wurden erst während einer Betriebsprüfung vorgelegt. Das FA versagte die Berücksichtigung der Betriebsausgaben. Das FG wies die Klage ab. Die GbR hätte für jede Investition einen Eigenbeleg erstellen und zu den Aufzeichnungen nehmen müssen.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und gab der Klage statt. Entgegen der Auffassung des FG habe die GbR die voraussichtlichen Investitionsvorhaben ausreichend bezeichnet.
Hinweis
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist unverzichtbare Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG sowie für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG, dass die voraussichtliche Investition hinreichend konkretisiert wird. Normzweck und Verzinsungsregel der genannten Vorschriften verlangen dazu, dass jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, so genau bezeichnet wird, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung der Steuerpflichtige die Ansparrücklage gebildet bzw. den Betriebsausgabenabzug geltend gemacht hat (vgl. BFH, Urteile vom 12.12.2001, XI R 13/00, BFH-PR 2002, 20 und vom 19.9.2002, X R 51/00, BFH-PR 2003, 89).
2. Als weitere Voraussetzung fordert der BFH, dass die Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Buchführung verfolgt werden können. Dazu ist – anders als bei der Übertragung stiller Reserven auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter nach § 6c EStG – nicht erforderlich, dass die noch anzuschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden (BFH, Urteil vom 6.3.2003, IV R 23/01, BFH-PR 2003, 401). Vielmehr kann es – wie der BFH nun dargelegt hat – ausreichend sein, dass die investitionsbezogenen Angaben in einer zeitnah erstellten handschriftlichen Aufzeichnung festgehalten worden sind, die sich in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen befindet und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann. Allerdings dürfen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sein, dass die Aufzeichnungen nachträglich angefertigt und rückdatiert worden sind. Sicherer dürfte es darum in jedem Fall sein, wenn die Aufzeichnungen der mit der Steuererklärung eingereichten Gewinnermittlung beigefügt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.12.2005, XI R 52/04