Leitsatz
Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz, entfällt der nach den §§ 62ff. EStG bestehende Kindergeldanspruch des nach dem EStG (vorrangig) Anspruchsberechtigten nicht dadurch, dass er gem. Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Es ist ein Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 574/72 auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und einem höheren deutschen Kindergeld gegeben.
Normenkette
§§ 62ff. EStG, Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71, Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 574/72
Sachverhalt
Der Kläger wohnte mit seiner Ehefrau E und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in Deutschland. E war in der Schweiz als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig erwerbstätig und erhielt dort seit Juni 2002 Kinderzulagen. Der Kläger hatte der Familienkasse erklärt, ausschließlich in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, und bezog seit Juni 2002 deutsches Differenzkindergeld. Nachdem die Familienkasse erfahren hatte, dass der Kläger spätestens seit 2003 in der Schweiz als Arbeitnehmer tätig war und Beiträge zur Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zahlte, hob sie die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf.
Das FG Baden-Württemberg wies die Klage in Übereinstimmung mit der seinerzeitigen BFH-Rechtsprechung ab (Urteil vom 24.3.2011, 3 K 715/10, EFG 2011, 1441).
Entscheidung
Die Revision des Klägers war begründet; ihm stand (deutsches Differenz-)Kindergeld zu.
Hinweis
1.Nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.6.1999 gelten im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz die VO Nr. 1408/71 und die VO Nr. 574/72; die Schweiz wird insoweit wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Art. 76 der VO Nr. 1408/71 und Art. 10 der VO Nr. 574/72 gehen dem (ungünstigeren) § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor, wenn Ansprüche auf Familienleistungen sowohl nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats und als auch des Beschäftigungsstaates bestehen. Ist der Kindergeldanspruch im Wohnstaat des Kindes (hier: Deutschland) nicht von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit abhängig, kommt nur eine Anwendung des Art. 10 der VO Nr. 574/72 in Betracht.
2. Art. 10 der VO Nr. 574/72 setzt nicht voraus, dass der nach deutschem Recht Kindergeldberechtigte selbst die Voraussetzungen des Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 erfüllt. Es genügt, dass das Kind als Familienangehöriger des (anderen) Elternteils, der Arbeitnehmer ist, vom persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst wird.
Besteht danach aufgrund des inländischen Wohnsitzes ein Anspruch eines Elternteils auf deutsches Kindergeld und ein Anspruch des anderen, in der Schweiz als Arbeitnehmer tätigen Elternteils auf schweizerische Kinderzulagen, so ruht der deutsche Anspruch in Höhe der schweizerischen Zulagen; es verbleibt also ein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld.
3.Der Anspruch auf Differenzkindergeld entfällt nicht dadurch, dass der zweite Elternteil (ebenfalls) eine nicht selbstständige Tätigkeit in der Schweiz ausübt, für die er dort Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Der BFH hatte zwar Differenzkindergeld versagt, wenn beide Kindergeldberechtigte als in Deutschland lebende Grenzgänger unter den persönlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 fielen und nach Art. 13 der VO Nr. 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates unterlagen. Diese Rspr. ist allerdings durch das EuGH-Urteil vom 12.6.2012, C‐611/10, C‐612/10 Hudzinski und Wawrzyniaküberholt, aus dem sich ergibt, dass Deutschland Differenzkindergeld auch dann zahlen muss, wenn der ausländische Beschäftigungsstaat vorrangig Familienleistungen gewähren muss.
4.Ansprüche auf Familienleistungen können daher nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates mit den Ansprüchen des Beschäftigungsstaates in einer Person zusammentreffen, und die Kollision ist sowohl im Fall der Zwei-Personen-Konkurrenz als auch im Fall einer Ein-Personen-Konkurrenz nach Art. 10 der VO Nr. 574/72 aufzulösen (BFH, Urteil vom 18.7.2013, III R 51/09, BFH/NV 2013, 1973, BFH/PR 2014, 12).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.09.2013, III R 32/11BFH, Urteil vom 12.9.2013 – III R 32/11