Leitsatz

Begünstigte Anschaffungskosten i. S. des EigZulG liegen auch vor, wenn der Wohnungserwerber den Kaufpreis mit einem Familiendarlehen finanziert, welches bezüglich der Verzinsung und Besicherung nicht den Anforderungen eines Fremdvergleichs standhält.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 21. 6. 2000 eine Eigentumswohnung. Das Finanzamt lehnte die Gewährung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass der Kläger keine eigenen Anschaffungskosten aufgewendet habe und eine so genannte mittelbare Grundstücksschenkung vorliege. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beantragt der Kläger im Klageverfahren die Gewährung der Eigenheimzulage, da er, entgegen der Auffassung des Finanzamtes, für den Erwerb der Eigentumswohnung Anschaffungskosten aufgewendet habe. Bei dem zinslosen Familiendarlehen handele es sich nicht um einen Vorgang der vorweggenommenen Erbfolge und es läge auch keine mittelbare Grundstücksschenkung vor.

 

Entscheidung

Gemäß § 1 EigZulG, § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, § 4 Satz 1 EigZulG und § 10 EigZulG besteht für die Anschaffung der eigengenutzten Eigentumswohnung Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage. Begünstigte Anschaffungskosten i. S. des § 8 Satz 1 EigZulG liegen auch vor, wenn für die Kaufpreiszahlung geschenkte Mittel oder Darlehensmittel eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein naher Angehöriger die Mittel schenk- oder darlehnsweise zur Verfügung stellt (BFH, Urteil v. 9. 10. 2001, VIII R 5/01). Obwohl im Streitfall der Kaufpreis der Eigentumswohnung von dem Girokonto der Eltern abgeflossen ist, hat das Gericht eigene Anschaffungskosten des Klägers angenommen, weil dieser ab Januar 2001 das von den Eltern gewährte Darlehen in monatlichen Raten zurückgezahlt hat. Dadurch und durch die Vorlage des Darlehensvertrages ist nachgewiesen, dass die Eltern den Kaufpreis darlehnsweise zur Verfügung gestellt haben. Die Tatsache, dass die Darlehnshingabe durch die Eltern einem Fremdvergleich nicht standhält, ist für die Gewährung der Eigenheimzulage nicht entscheidend, da dies von dem EigZulG nicht vorausgesetzt wird. Maßgebend ist, dass der Kläger einem zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Eltern gemäß § 480 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgesetzt ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer mittelbaren Grundstücksschenkung konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen.

 

Hinweis

Obwohl das FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen hat, wurde diese nicht eingelegt. Das bedeutet, dass bei Ablehnung eines gleich gelagerten Antrages die Gewährung der Eigenheimzulage unter Hinweis auf das vorstehende Urteil nur im Einspruchs- bzw. Klageverfahren erreicht werden kann.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2005, 9 K 4016/01 EZ

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