Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage auch bei Finanzierung über Familiendarlehen
Leitsatz (redaktionell)
- Begünstigte Anschaffungskosten i.S.d. EigZulG liegen auch vor, wenn der Wohnungserwerber den Kaufpreis mit einem fremdüblichen Anforderungen an Verzinsung und Besicherung nicht standhaltenden Angehörigendarlehen finanziert.
- Maßgebend ist in diesem Fall, ob der Erwerber hinsichtlich der eingesetzten Geldmittel einem zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch der Angehörigen nach § 488 Abs. 1 BGB ausgesetzt ist.
- Ein solches Darlehensverhältnis wird durch vertragsgemäße Tilgungsleistungen hinreichend belegt.
Normenkette
EigZulG § 8 S. 1; BGB § 488 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000, 2001
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage gegeben sind.
Der Kläger, 1975 geboren und Industriemechaniker von Beruf, erwarb mit Kaufvertrag vom 21. Juni 2000 eine Eigentumswohnung in A, B-Straße, zum Kaufpreis von 391.100 DM. Seit dem 27. Dezember 2000, Tag der Ummeldung, nutzt er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Am selben Tag beantragte er Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000. Mit Bescheid vom 19. März 2001 lehnte der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass der Kläger keine eigenen Anschaffungskosten aufgewendet habe und eine so genannte mittelbare Grundstücksschenkung vorliege. Den Einspruch des Klägers vom 28. März 2001 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001 als unbegründet zurück.
Mit der Klage vom 13. Juli 2001 trägt der Kläger vor:
Der Kaufpreis der Eigentumswohnung sei durch ein zinsloses Familiendarlehen seiner Eltern, C und D, finanziert worden. Der Darlehensvertrag sei am 1. Oktober 2000 abgeschlossen worden. Das Darlehen hätte eine Laufzeit bis zum 1. September 2022 und werde seit dem 1. Januar 2001 mit 1.500 DM/Monat getilgt. Der Darlehensbetrag sei von den Eltern des Klägers nicht finanziert, sondern aus deren Barvermögen zur Verfügung gestellt worden. Bei der Darlehensgewährung handele es sich nicht um einen Vorgang der vorweg genommenen Erbfolge. Die Darlehensvereinbarung könne und wolle einem Fremdvergleich nicht standhalten. Welche Rolle der Darlehensvertrag für die Gewährung der Eigenheimzulage spiele, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Wegen der darlehensweisen Finanzierung des Kaufpreises läge keine mittelbare Grundstücksschenkung vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15. März 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ab dem Jahr 2000 Eigenheimzulage zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er trägt vor:
Die Darlehensvereinbarung unter Angehörigen halte dem gebotenen Fremdvergleich durch fehlende Sicherheiten, durch Unverzinslichkeit und durch Tilgungsaussetzung bis zum 31. Dezember 2000 nicht stand. Es sei davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag im Nachhinein abgefasst worden sei. Mangels steuerlicher Anerkennung des Darlehensvertrags scheide die Gewährung der Eigenheimzulage aus.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Ablehnung des Beklagten, eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 2000 zu gewähren, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1, 10 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) besteht für die Anschaffung einer inländischen eigengenutzten Eigentumswohnung Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Die Zulage umfasst den Förderungsgrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG. Bemessungsgrundlage für den Förderungsgrundbetrag sind die Anschaffungskosten für die Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (§ 8 Abs. 1 EigZulG). Der für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Grundbetrag beläuft sich für die Anschaffung einer neu hergestellten Wohnung auf 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 5.000 DM (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG) und kann deshalb in voller Höhe beansprucht werden, wenn der Wohnungskaufpreis mindestens 100.000 DM beträgt.
Begünstigte Anschaffungskosten im Sinne des § 8 Satz 1 EigZulG liegen nur vor, soweit der Wohnungserwerber mit eigenen Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung belastet ist, er also den Kaufpreis für die Wohnung selbst aufgebracht, d. h. diese entgeltlich erworben hat. Das ist nicht nur der Fall, wenn der Erwerber zur Kaufpreiszahlung selbst erwirtschaftete oder ererbte Eigenmittel aufgewandt oder entsprechende Schulden des Veräußerers übernommen hat, sondern auch, wenn er dafür geschenkte oder Darlehensmittel einsetzt bzw. in Anspruch nimmt, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn ein naher Angehöriger die Mittel schenk- oder darlehensweise zur Verfügung stellt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 2001 VIII R 5/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 334). Weil es sich bei der Eigenheimzulage um eine Begünstigung handelt, obliegt der Nachweis...