Leitsatz

Eine ausländische juristische Person hat einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte nachweisen kann, dass sie beabsichtigt, als Unternehmerin tätig werden zu wollen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine in der Ukraine ansässige Gesellschaft, die eine Zweigniederlassung in Deutschland angemeldet hatte. Angemeldeter Zweck der Gesellschaft war von der Errichtung von Holzbauten über den Handel mit Fahrzeugen und Gegenständen aller Art bis hin zur Beteiligung an anderen Gesellschaften eine Vielzahl von Tätigkeiten. Nachdem die Finanzverwaltung durch 2 - von der Klägerin bestrittene - Umsatzsteuer-Nachschauen festgestellt hatte, dass an den angegebenen Orten niemand anzutreffen war und nur ein Briefkasten vorhanden war, jedoch keine weiteren, für eine unternehmerische Betätigung notwendigen Einrichtungen erkennbar waren, versagte das zuständige Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke.

Auch der Nachweis einer vom Arbeitsamt erteilten Arbeitgebernummer, die Führung als beitragspflichtiges Mitglied der IHK sowie die Erteilung einer EORI-Nummer durch den Zoll führte zu keinem anderen Ergebnis. Die Finanzverwaltung führte zur weiteren Begründung aus, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft im Zusammenhang mit weiteren 24 Firmen stehe, die ebenfalls an dem Briefkasten stehen und im Verdacht betrügerischer Maßnahmen stehen würden.

 

Entscheidung

Das Gericht sah die Klage als zulässig und begründet an. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke, dieser Anspruch würde sich mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ergeben [1].

Die Steuernummer dient nicht nur der verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Sie ist regelmäßig Voraussetzung für ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden, auch ist sie Voraussetzung für die Erteilung einer USt-IdNr.

Nach Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin auch durch objektive Anhaltspunkte ausreichend belegt, dass sie unternehmerisch tätig werden wollte. Für die Unternehmereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang sie dann tatsächlich als Unternehmerin am Markt tätig wird. Die Gesellschaft braucht nach Auffassung des Gerichts auch nicht über Geschäftsräume zu verfügen, die gewisse Mindestanforderungen erfüllen, um Unternehmerin nach § 2 UStG zu sein. Die Anspruchsvoraussetzungen für ausländische juristische Personen können im Ergebnis nicht anders sein, als für inländische juristische Personen.

 

Hinweis

Das FG stellt in seinem Urteil zutreffend fest, dass die Erteilung der Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke die Voraussetzung ist, um unternehmerische Tätigkeiten auszuführen. Die Erteilung einer Steuernummer daran anzuknüpfen, dass der Antragsteller schon Leistungen ausgeführt hat oder fertige, ausgereifte Konzepte für seine unternehmerische Betätigung vorlegen kann, würde die Voraussetzungen zur Erteilung einer Steuernummer überspannen.

Interessanterweise sah das FG schon in der Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ein Indiz dafür, unternehmerisch tätig werden zu wollen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die auch missbräuchliche Verwendung einer Steuernummer kein Grund sein dürfte, die Erteilung einer Steuernummer zu verweigern. Lediglich die ausschließliche Absicht, die Steuernummer für missbräuchliche Zwecke zu verwenden, würde die Nichterteilung rechtfertigen. Der Gefahr des Missbrauchs kann und muss nur im Rahmen der Veranlagung begegnet werden.

Das Finanzgericht hat gegen das Urteil die Revision zugelassen, die Revision ist beim BFH unter Az. II R 34/11 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.04.2011, 3 K 631/10

[1] so auch schon BFH, Urteil v. 23.09.2009, II R 66/07, BStBl 2010 II S. 365

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