rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines ausländischen Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber.
2. Der Anspruch ergibt sich mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG und richtet sich an alle Unternehmer i. S. von § 2 UStG, d.h. auch an Unternehmer mit Sitz im Gemeinschafts- oder Drittlandsgebiet wie im Streitfall eine in der Ukraine ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung ukrainischen Rechts mit einer inländischen Zweigniederlassung.
3. Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ist die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland auszuüben. Als Anhaltspunkte kommen u.a. in Betracht der Abschluss eines Mietvertrags über Geschäftsräumlichkeiten, eine Gewerbeanmeldung bei der IHK, die beantragte und erfolgte Erteilung einer Zollnummer, die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen oder die Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.
4. Die Vergabe der Steuernummer ist nur zu versagen, wenn sie ausschließlich missbräuchlich verwandt werden soll. Sofern die Steuernummer auch für nicht missbräuchliche Zwecke verwandt werden soll, ist sie zu erteilen.
5. Dem Anspruch eines ausländischen Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer zu umsatzsteuerlichen Zwecken steht das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht entgegen.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 9; UStDV § 59
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 02. November 2009 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Steuernummer zu umsatzsteuerlichen Zwecken zu erteilen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ukrainischem Recht mit einer Zweigniederlassung in B., gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke hat.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Republik Ukraine mit Sitz in …/Ukraine mit einem Stammkapital von 707.000 EUR. Die Satzung datiert auf den 25. Januar 2008. Im Handelsregister B des Amtsgerichts C. wurde am 21. April 2009 eine Zweigniederlassung der Klägerin in B., eingetragen (HRB …). Der Unternehmensgegenstand der Zweigniederlassung ist ausweislich der Eintragung im Handelsregister der Vertrieb von Fertighäusern aus Holz und Stein, Bauvermittlungen, der Handel mit Waren aller Art- insbesondere Lebensmitteln, alkoholhaltigen und alkoholfreien Getränke sowie Tabakwaren, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Abschluss von Treuhandverträgen, die Beteiligung an anderen Gesellschaften auch außerhalb der Ukraine, Groß- und Einzelhandel mit Fahrzeugen, Ersatzteilen und Betriebsstoffen. Geschäftsführerin der Klägerin ist R., die unter der Adresse … 25 in B. mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. G., zugleich der Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin in B., wurde nach Angaben der Klägerin mit Wirkung zum 01. Januar 2011 zum Prokuristen bestellt, wobei die Prokura noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde.
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ging beim Finanzamt für Körperschaften IV B. am 29. April 2009 und nachfolgend beim Beklagten am 14. Mai 2009 ein. Hierin gab die Klägerin neben dem Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum 25. Januar 2008, die in dem Vertrieb aus Fertighäusern aus Holz und Stein bestehen sollte, u.a. für ihre Zweigniederlassung in B. als Ort der Geschäftsleitung und Sitz der Gesellschaft B. an. Die Berechnung der Umsatzsteuer sollte nach vereinbarten Entgelten erfolgen. Sie gab an, ebenso eine USt-ID Nr. zu benötigen wie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte beauftragte daraufhin das Finanzamt B. C. mit der Durchführung einer Umsatzsteuernachschau. Die Nachschau führte das Finanzamt Z. am 14. Juli 2009 durch eine Inaugenscheinnahme an der Zweigniederlassung der Klägerin durch (Bericht vom 15. Juli 2009), wobei die Klägerin die tatsächliche Durchführung der Nachschau bestreitet. Hierbei stellte das beauftragte Finanzamt fest, dass es sich bei der Geschäftsanschrift der Klägerin um ein abgeschlossenes Reihenhausobjekt in einem reinen Wohngebiet handele. Ein Firmenschild der Klägerin sei nicht erkennbar. Zudem sei der angegebene Geschäft...