Leitsatz
Die Bindungswirkung eines durch Einspruchsentscheidung bestätigten Aufhebungsbescheids reicht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist.
Sachverhalt
Wegen der Überschreitung des Jahresgrenzbetrags hat die Familienkasse mit Bescheid vom 22.6.2004 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 aufgehoben und den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 21.9.2004 zurückgewiesen. Am 22.12.2005 beantragte der Kläger mit Hinweis auf den Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005 (2 BvR 167/02) die nachträgliche Gewährung von Kindergeld, da unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge der Jahresgrenzbetrag unterschritten sei. Die Familienkasse setzt daraufhin Kindergeld erst ab dem 1.10.2004 fest, weil die Bindungswirkung des Ablehnungsbescheids aus dem Jahr 2004 bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 21.9.2004 reiche. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist eine Änderung des bestandskräftigen Prognosebescheides vom 22.6.2004 nicht möglich, weil der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil sich hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge die Rechtsauffassung geändert hat. Das FG verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 28.11.2006, III R 6/06, BFH/NV 2007 S. 338). Da der Bescheid vom 22.6.2004 wegen des Einspruchs des Klägers aber nicht bestandskräftig geworden ist, wird von der Bindungswirkung auch der Zeitraum bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist, erfasst. Aus der Tatsache, dass der Aufhebungsbescheid trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO versehen wurde, ergibt sich kein Vertrauenstatbestand, der die Berufung auf die eingetretene Bestandskraft treuwidrig erscheinen ließe. Außerdem kann aus § 89 AO keine Verpflichtung der Familienkasse abgeleitet werden, den Bürger unaufgefordert auf die geänderte materielle Rechtslage hinzuweisen.
Hinweis
In dem anhängigen Revisionsverfahren III R 31/08 hat der BFH neben der Frage der Bindungs-wirkung eines durch Einspruchsentscheidung bestandskräftig gewordenen Aufhebungsbescheids auch die Frage zu klären, ob sich eine Änderungsmöglichkeit nach § 70 Abs. 4 EStG ergibt, wenn die Familienkasse keine konkrete Bezifferung der Prognoseentscheidung vorgenommen hat. Außerdem wird sich der BFH dazu äußern müssen, ob die Familienkassen verpflichtet waren, die Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen oder auf das anhängige Verfahren beim BVerfG zu verweisen (§ 89 AO).
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2008, 14 K 2266/06 Kg