Die Abgrenzung von Anteilen an verbundenen Unternehmen von den übrigen Beteiligungen dient dem Zweck, die wirtschaftlichen Beziehungen im Jahresabschluss transparenter zu machen. Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen sollen als solche erkennbar sein. Liegen die Voraussetzungen beider Begriffsbestimmungen vor, sind die Regelungen zu den Anteilen an verbundenen Unternehmen vorrangig.[1]

[1] So auch Münchner Kommentar zum HGB, § 271 Rz. 1, 16, 18, sowie Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 271 Rz. 7; Stute, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 271 HGB Rz. 34.

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