Bei der Entscheidungsfindung des Unternehmers, ob der Gegenstand für die Büroausstattung angemessen oder unangemessen ist, ist auf folgende Beurteilungskriterien abzustellen:

  • Größe des Unternehmens,
  • Anteil der privaten Mitveranlassung,
  • Höhe des Umsatzes,
  • Höhe des Gewinns,
  • Bedeutung der Anschaffung für den Erfolg des Unternehmens (Gewinnung von weiteren Kunden, Zugang zu bestimmten Kundenkreisen etc.)[1]

Nicht jedes Kriterium muss zu 100 % vorliegen bzw. zutreffen, es sollte vielmehr eine Abwägung aller Kriterien vorgenommen werden, um dann zu beurteilen, ob die Aufwendungen angemessen oder unangemessen sind.

Sollte der Unternehmer zu dem Ergebnis gelangen, dass die Betriebsausgaben nicht zu 100 % betrieblich veranlasst und deshalb zum Teil unangemessen sind, können nur die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden, die als angemessen gelten. Der unangemessene Teil der Betriebsausgaben stellt nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Das gilt sowohl für die Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Anschaffung als auch die laufenden Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Wirtschaftsguts und seiner Vorsteuer. Der unangemessene Teil der Betriebsausgaben ist bei bilanzierenden Unternehmern außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Bei Gewinnermittlern, die Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln, sind die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten direkt zu kürzen.

 
Praxis-Beispiel

Bilanzierender Unternehmer schafft Barockvitrine als Büroschrank an

Unternehmer U ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG. Auf einem Antikmarkt erwirbt er eine Barockvitrine für 50.000 EUR. Die Vitrine nutzt er im Büro für seine Fachliteratur und diverse Auszeichnungen.

Die Angemessenheitsprüfung ergibt, dass für einen Büroschrank Anschaffungskosten in Höhe von 10.000 EUR angemessen gewesen wären. Damit kann U 40.000 EUR nicht als Betriebsausgaben abziehen. Der unangemessene Aufwand in Höhe von 40.000 EUR ist außerhalb der Bilanz seinem Gewinn hinzuzurechnen.

 

Argumentationsgeschick

Will das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug einschränken, ist Argumentationsgeschick gefragt. So können Sie z. B. argumentieren, als erfolgreicher Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sei eine angemessene Repräsentation angebracht. Ein mit wertvollen Antiquitäten ausgestattetes Büro vermittelt der Klientel den Eindruck sehr guter Fachkompetenz.

[1] BFH, Urteil v. 19.10.1995, IX B 155/94.

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