Leitsatz
Anwaltskosten zur Verteidigung gegen einen Unterhaltsabänderungsantrag einer unterhaltsberechtigten Kindesmutter und deren Kind sind als agB des Kindesvaters abziehbar, solange die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Sachverhalt
Die vom Kläger als agB geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Festsetzung des Unterhalts für sein uneheliches Kind und dessen Mutter hat das FA nicht anerkannt, da die Kosten eines Zivilprozesses den Kläger nicht zwangsläufig träfen und daher keine agB seien. Mit der Klage macht der Kläger geltend, das FA habe die Prozesskosten im Hinblick auf das BFH, Urteil v. 12.5.2011, VI R 42/10, BStBl II 2011 S. 1015) zu Unrecht nicht anerkannt. Die Prozesskosten seien zur Abwehr von Unterhaltsansprüchen der Mutter des gemeinsamen Kindes entstanden. Diese Kosten seien zwangsläufig entstanden. Seine Rechtsverteidigung sei nicht mutwillig gewesen und habe von Anfang an Aussicht auf Erfolg gehabt.
Entscheidung
Die frühere Rechtsprechung des BFH, wonach die Kosten eines Zivilprozesses lediglich in besonders gelagerten Fällen als agB anerkannt wurden, ist nach Auffassung des FG im Hinblick auf das o. g. Urteil des BFH überholt. Da sich die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nach der neuen BFH-Rechtsprechung aus dem staatlichen Gewaltmonopol ableitet, kommt es auf die näheren Umstände der Beendigung des Zivilprozesses und der Regelung der Kostenverteilung nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Stpfl. das Prozesskostenrisiko mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist. An dieser Auffassung ändert auch der Nichtanwendungserlass des BMF nichts, der bis zu der ausschließenden Regelung in § 33 Abs. 3 EStG ab dem VZ 2013 die geänderte BFH-Rechtsprechung für über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar erklärt hat. Die in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG n.F. aufgenommene Neuregelung, wonach Prozesskosten vom Abzug als agB ausgeschlossen sind, wenn es sich nicht um Aufwendungen handelt, ohne die der Stpfl. Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren, gilt nach § 52 Abs. 1 EStG erstmals ab dem 1.1.2013.
Hinweis
Die von dem FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 56/13 geführt. Da bei vergleichbaren Sachverhalten die FÄ aufgrund der Anweisungen im BMF Schreiben vom 20.12.2011 die Prozesskosten nicht als agB anerkennen werden, sollten die Betroffenen gegen die ablehnenden Steuerbescheide unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch einlegen, und auf das Ruhen des Verfahren nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 26.06.2013, 7 K 2700/12