(1) Bei Vorliegen zureichender Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung darf eine langfristige Beobachtung des Beschuldigten (Observation) angeordnet werden (§ 163f Abs. 1 StPO). Hierfür können insbesondere Steuervergehen im Sinne des § 370 Abs. 3 AO in Betracht kommen.

 

(2) Die Durchführung einer längerfristigen Observation bedarf eines richterlichen Beschlusses (§ 163f Abs. 3 StPO), der durch die BuStra zu beantragen ist. Die Observation darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit die Erforschung des verfahrensrelevanten Sachverhalts oder der Aufenthalt des Beschuldigten auf andere Weise nicht erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

 

(3) Eine längerfristige Observation liegt vor, wenn die Maßnahme durchgehend länger als 24 Stunden andauern oder (mit Unterbrechungen) an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (§ 163f Abs. 1 StPO). Insgesamt darf die einzelne Maßnahme den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten (vgl. § 163f Abs. 3 Satz 3 StPO i. V. m. § 100e Abs. 1 StPO).

 

(4) Sofern im Rahmen der Maßnahme Lichtbildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen erstellt werden oder besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel (z. B. Peilsender) eingesetzt werden sollen, ist dies im Antrag auf richterlichen Beschluss zur Durchführung der Observation ausdrücklich zu beantragen (vgl. § 100h Abs. 1 StPO).

 

(5) Es gelten die Verfahrensvorschriften bei verdeckten Maßnahmen nach § 101 StPO.

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