(1) Bei Vorliegen zureichender Anhaltspunkte für eine Straftat von erheblicher Bedeutung darf eine langfristige Beobachtung des Beschuldigten (Observation) angeordnet werden (§ 163f Abs. 1 StPO). Hierfür können insbesondere Steuervergehen im Sinne des § 370 Abs. 3 AO in Betracht kommen.

 

(2) Die Durchführung einer längerfristigen Observation bedarf eines richterlichen Beschlusses (§ 163f Abs. 3 StPO), der durch die BuStra zu beantragen ist. Die Observation darf nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit die Erforschung des verfahrensrelevanten Sachverhalts oder der Aufenthalt des Beschuldigten auf andere Weise nicht erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

 

(3) Eine längerfristige Observation liegt vor, wenn die Maßnahme durchgehend länger als 24 Stunden andauern oder (mit Unterbrechungen) an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (§ 163f Abs. 1 StPO). Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen; sie kann unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse und bei Fortbestehen der Voraussetzungen der Anordnung jeweils um nicht mehr als drei Monate verlängert werden (vgl. § 163f Abs. 3 Satz 3 StPO i. V. m. § 100e Abs. 1 Sätze 4 und 5 StPO). Die Frist beginnt jeweils mit Erlass der Anordnung.

 

(4) Sofern im Rahmen der Observation außerhalb von Wohnraum Bildaufnahmen erstellt werden oder besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel (z. B. Peilsender) eingesetzt werden sollen, ist dies im Antrag auf richterlichen Beschluss zur Durchführung der Observation ausdrücklich zu beantragen (vgl. § 100h Abs. 1 StPO). Das Gericht ordnet diese weiteren Maßnahmen an, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlungen des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend wäre. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden (§ 100h Abs. 3 StPO).

 

(5) Es gelten die Verfahrensvorschriften bei verdeckten Maßnahmen nach § 101 StPO.

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