Leitsatz
Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist auch dann nach der 1 %-Methode zu bewerten, wenn ein bereits voll abgeschriebener Gebrauchtwagen privat genutzt wird. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist insoweit weder lückenhaft noch verfassungswidrig. Um nachteilige Ergebnisse durch die 1 %-Regelung zu vermeiden, steht es dem Steuerpflichtigen offen, die Höhe der betrieblich bzw. privat veranlassten Aufwendungen anhand der Fahrtenbuchmethode nachzuweisen.
Sachverhalt
Strittig war, ob die 1 %-Regelung bei Gebrauchtwagen verfassungswidrig ist bzw. für Gebrauchtwagen eine Regelungslücke enthält.
Entscheidung
Das FG sieht die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als verfassungsgemäß an, da es dem Gesetzgeber offen steht, typisierende oder pauschalierende Regelungen für den Abzug von Betriebsausgaben zu treffen. Insoweit stützt sich das FG auf die Einschätzung des BFH (Urteil vom 24.2.2000, III R 59/98, BStBl II 2000, 273). Es liegt bei der Anwendung der Regelung auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Der Wert der Privatnutzung des Pkw ist unabhängig davon anhand des Bruttolistenpreises zu bestimmen, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt. Ohnehin hat der Steuerpflichtige stets die Möglichkeit, zur Fahrtenbuchmethode überzugehen. Das FG vermag darüber hinaus weder eine Gesetzeslücke für Gebrauchtwagen noch eine Bindung der ertragsteuerlichen an die abweichende umsatzsteuerliche Bewertung der Kfz-Nutzung zu erkennen. Schließlich weist das FG auch den Einwand zurück, die Anwendung der 1 %-Methode habe Einfluss auf die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zum Betriebsvermögen.
Hinweis
Bei ehemals hochpreisigen, nun voll abgeschriebenen Gebrauchtwagen führt die 1 %-Regelung häufig dazu, dass sich die Kfz-Kosten und der Wert der Nutungsentnahme aufheben, also letztlich keine Kosten für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Um dem zu entgehen, bieten sich zwei Möglichkeiten: Zunächst der beschwerliche Weg der Fahrtenbuchführung und Aufzeichnung sämtlicher Kfz-Kosten; dadurch bleibt immerhin der auf die betriebliche Nutzung entfallende Anteil der Kosten abzugsfähig. Alternativ ist bei der Anschaffung eines gebrauchten Pkw abzuwägen, ob dieser dem Betriebsvermögen zugeordnet werden soll. Solange die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt, was von der Finanzverwaltung erfahrungsgemäß nur bei hohen Kilometerleistungen bzw. Kosten geprüft wird, ist es möglich, das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen und die betrieblichen Fahrten nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen. Bei einem kleineren Fahrzeug mit geringen Kosten ist dies im Regelfall die günstigere Lösung. Dann ist es allerdings erforderlich, die betrieblichen Fahrten durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 14.11.2002, 10 K 4268/98