Leitsatz
Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums kann weiterhin als Schätzungsgrundlage verwendet werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Schätzung vorliegen.
Sachverhalt
Die Klägerin betrieb einen Imbiss. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung rügte das Finanzamt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß. Insbesondere die Kassenbuchführung sei fehlerhaft. Insofern führte das Finanzamt eine Schätzung unter Anwendung der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums durch. Gegen die geänderten Steuerbescheide wandte sich die Klägerin im Einspruchs- und Klageverfahren. Sie rügte die Schätzungsbefugnis sowie die Art der Schätzung.
Entscheidung
Die Klägerin hatte indes auch beim Finanzgericht keinen Erfolg. Das Finanzamt sei befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, sofern die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Dies sei hier der Fall, da die Buchführung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Insbesondere die Kassenführung sei fehlerhaft und unvollständig gewesen. Insofern habe das Finanzamt eine Schätzung durchführen dürfen. Die Schätzung habe hierbei nach der Methode zu erfolgen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit habe. Die Verwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen sei eine anerkannte Schätzungsmethode. Unschärfen bei Anwendung seien in Kauf zu nehmen.
Hinweis
Die Entscheidung ist vor allem insofern von Interesse, als nach Ansicht des Hessischen FG die Richtsatzsammlungen des Bundesfinanzministeriums weiterhin Grundlage einer Schätzung sein können. Dies ist durchaus nicht unproblematisch, denn der BFH-Beschluss v. 14.12.2022, X R 19/21, hat das Bundesfinanzministerium dazu aufgefordert, dem Revisionsverfahren im betreffenden Fall beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die amtlichen Richtsatzsammlungen Grundlage einer Schätzung sein dürfen. Die Entscheidung hierzu wird mit Spannung erwartet, denn es steht zu erwarten an, dass zukünftig die Anwendung der Richtsatzsammlungen eingeengt wird. Zumindest aber dürfte zukünftig mehr Transparenz darüber herrschen, wie die Richtsatzsammlungen erstellt werden. Angesichts dieses beim BFH anhängigen Verfahrens konnte auch das Hessische FG keine abschließende Entscheidung treffen, auch wenn es die Richtsatzsammlungen weiter für anwendbar hält.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen, Az beim BFH X R 19/23.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil v. 23.06.2023, 10 K 98/17