Anwendung der Richtsatzsammlung des BMF als Schätzungsgrundlage
Vor dem Hessischen FG ging es um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin betrieb einen Imbiss. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung rügte das Finanzamt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß. Insbesondere die Kassenbuchführung sei fehlerhaft. Insofern führte das Finanzamt eine Schätzung unter Anwendung der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums durch. Gegen die geänderten Steuerbescheide wandte sich die Klägerin im Einspruchs- und Klageverfahren. Sie rügte die Schätzungsbefugnis sowie die Art der Schätzung.
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Die Klägerin hatte indes auch beim Finanzgericht keinen Erfolg. Das Finanzamt sei befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, sofern die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Dies sei hier der Fall, da die Buchführung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Insbesondere die Kassenführung sei fehlerhaft und unvollständig gewesen. Insofern habe das Finanzamt eine Schätzung durchführen dürfen.
Die Schätzung habe hierbei nach der Methode zu erfolgen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit habe. Die Verwendung der amtlichen Richtsatzsammlungen sei eine anerkannte Schätzungsmethode. Unschärfen bei Anwendung seien in Kauf zu nehmen.
Richtsatzsammlung als Schätzungsgrundlage
Die Entscheidung ist vor allem insofern von Interesse, als nach Ansicht des Hessischen FG die Richtsatzsammlungen des BMF weiterhin Grundlage einer Schätzung sein können. Dies ist durchaus nicht unproblematisch, denn der BFH Beschluss vom 14.12.2022 - X R 19/21, hat das BMF dazu aufgefordert, dem Revisionsverfahren im betreffenden Fall beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die amtlichen Richtsatzsammlungen Grundlage einer Schätzung sein dürfen.
Die Entscheidung hierzu wird mit Spannung erwartet, denn es steht zu erwarten an, dass zukünftig die Anwendung der Richtsatzsammlungen eingeengt wird. Zumindest aber dürfte zukünftig mehr Transparenz darüber herrschen, wie die Richtsatzsammlungen erstellt werden. Angesichts dieses beim BFH anhängigen Verfahrens konnte auch das Hessische FG keine abschließende Entscheidung treffen, auch wenn es die Richtsatzsammlungen weiter für anwendbar hält.
Die Revision zum BFH wurde zugelassen, Az beim BFH X R 19/23.
Hessisches FG Urteil vom 23.06.2023 - 10 K 98/17
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
751
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
735
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
723
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
520
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
497
-
Anschrift in Rechnungen
492
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
451
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
442
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
434
-
Teil 1 - Grundsätze
415
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024
-
Vorsteuerabzug für nicht gelieferte Photovoltaikanlage
13.12.2024
-
Alle am 12.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.12.2024
-
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
09.12.2024