OFD Niedersachsen, Verfügung v. 9.2.2017, S 7240 - 60 - St 184
Bibliotheken in Deutschland bauen ihr digitales Angebot ständig aus. Neben dem elektronischen Bibliothekskatalog ist die Online-Ausleihe mittlerweile auch in fast allen Bibliotheken zu finden.
Bei digitalen oder elektronischen Sprachwerken (eBooks) handelt es sich nicht um Bücher i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a zum UStG, vgl. BFH-Urteil vom 3.12.2015, V R 43/13, BStBl 2016 II S. 858.
Die Online-Ausleihe basiert auf einer elektronischen Bibliothek, sog. eLibrary, welche den Bibliotheken über eine spezielle webbasierte Software von verschiedenen Verlagen zur Verfügung gestellt wird. Dem Nutzer der Bibliothek bietet sich dadurch die Möglichkeit, neben herkömmlichen Büchern in Papier auch eBooks und ePaper auszuleihen.
Im UStAE ist bereits in Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 14f. geregelt, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung von digitalen Informationsquellen (z.B. Datenbanken und elektronische Zeitschriften, Büchern und Nachschlagewerken) durch Bibliotheken nicht der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtgesetz (UrhG) gleichsteht. Es handelt sich hierbei um eine nicht begünstigte Leistung der Bibliotheken an ihre Kunden, welche dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegt.
Die Überlassung der eLibrarys an die Bibliotheken durch die Verlage unterliegt ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG.
Denn nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt der Leistung in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG besteht.
Unstreitig müssen gewisse Recht aus dem UrhG an die Bibliotheken zur Nutzung der eLibrary übertragen werden, damit diese die digitalen Medien der eLibrary entsprechend nutzen können. Den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung prägt jedoch nicht die Übertragung von Rechten aus dem UrhG, sondern die Möglichkeit der Bibliotheken, ihren Nutzern die vorhandenen Medien auch über die neuen Medien (Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.
Bei der zur Nutzung der eLibrary zur Verfügung gestellten webbasierten Software-Anwendung handelt es sich um eine nicht begünstigte Software Überlassung, vgl. Abschn. 12.7 Abs. 1 Sätze 7 – 9 UStAE. Die Übertragung von gewissen notwendigen Rechten aus dem UrhG stellt auch hier nur eine Nebenleistung zur Hauptleistung dar.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 5.9.2013, Az. 12 K 1800/12, in einem vergleichbaren Sachverhalt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG aus den o.g. Gründen versagt. Die hiergegen eingelegte Revision hat der BFH mit Urteil vom 3.12.2015, V R 43/13, a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen und damit die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes bestätigt. Die strittigen Leistungen können nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG als Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, da es sich um elektronische Dienstleistungen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz ausgeschlossen ist (Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL).
Die bisherige Karteikarte S 7240 Karte 2 (Kontroll-Nr. 1252) ist auszusondern.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c