OFD Niedersachsen, Verfügung v. 3.3.2014, S 7240 – 60 – St 184
Bibliotheken in Deutschland bauen ihr digitales Angebot ständig aus. Neben dem elektronischen Bibliothekskatalog ist die Online-Ausleihe mittlerweile in fast allen Bibliotheken zu finden.
Die Online-Ausleihe basiert auf einer elektronischen Bibliothek, sog. eLibrary, die den Bibliotheken über eine spezielle webbasierte Software von verschiedenen Verlagen zur Verfügung gestellt wird. Dem Nutzer der Bibliothek bietet sich dadurch die Möglichkeit, neben herkömmlichen Büchern in Papier auch eBooks und ePaper auszuleihen.
Im UStAE ist in Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 12 geregelt, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung von digitalen Informationsquellen (z.B. Datenbanken und elektronische Zeitschriften, Büchern und Nachschlagewerken) durch Bibliotheken nicht der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gleichsteht. Es handelt sich hierbei um eine nicht begünstige Leistung der Bibliotheken an ihre Kunden, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegt.
Die Überlassung der eLibrarys an die Bibliotheken durch die Verlage unterliegt ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz von 19 % gem. § 12 Abs. 1 UStG.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem UrhG besteht.
Zwar müssen gewisse Rechte aus dem UrhG an die Bibliotheken zur Nutzung der eLibrary übertragen werden, damit diese die digitalen Medien der eLibrary entsprechend nutzen können. Den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung prägt jedoch nicht die Übertragung von Rechten aus dem UrhG, sondern die Möglichkeit der Bibliotheken, ihren Nutzern die vorhandenen Medien auch über die neuen Medien (Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.
Bei der zur Nutzung der eLibrary zur Verfügung gestellten webbasierten Software-Anwendung handelt es sich um eine nicht begünstigte Software Überlassung, vgl. Abschn. 12.7 Abs. 1 Sätze 7 – 9 UStAE. Die Übertragung von gewissen notwendigen Rechten aus dem UrhG stellt auch hier nur eine Nebenleistung zur Hauptleistung dar.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 5.9.2013, 12 K 1800/12, in einem vergleichbaren Sachverhalt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG aus den o.g. Gründen versagt. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH unter Az. V R 43/13 anhängig.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c