(1) 1Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. 2Unter die Produktion von Nützlingen fällt insbesondere die Produktion von Spinnentieren (z. B. Raubmilben), Insekten (z. B. Schlupfwespen), Fadenwürmern (Nematoden) und Bakterien (z. B. Bacillus thuringiensis).
(2) Die Bewertung eines vorhandenen Standorts erfolgt nach § 237 Absatz 6 Satz 4 BewG mit dem Bewertungsfaktor für Wirtschaftsgebäude gemäß Anlage 31 zum BewG und mit dem Bewertungsfaktor für den dazugehörenden Grund und Boden i. S. d. § 237 Absatz 8 BewG.
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