(1) 1Bei der Ermittlung der nach Anlage 42, II. Teil zum BewG für die NHK und nach Anlage 38 zum BewG für die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer anzunehmenden Gebäudeart ist auf das gesamte Gebäude oder einen baulich selbständig abgrenzbaren Teil eines Gebäudes (Gebäudeteil, siehe A 259.6 Absatz 1) abzustellen. 2Entscheidend für die Einstufung des Gebäudes oder Gebäudeteils ist allein das durch die Hauptnutzung entstandene Gesamtgepräge. 3Zur Hauptnutzung gehörende übliche Nebenräume (z. B. Lager- und Verwaltungsräume bei Warenhäusern oder separater Büroraum im Autohaus) sind entsprechend dem Gesamtgepräge der Hauptnutzung zuzurechnen.

(2) 1Nach Tz. 20 der Anlage 42, II. Teil zum BewG und nach der Anlage 38 zum BewG sind für nicht aufgeführte Gebäudearten die NHK sowie die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus vergleichbaren Gebäudearten abzuleiten (Auffangklausel). 2Zu diesem Zweck ist bei Geschäftsgrundstücken, dem Teileigentum und sonstigen bebauten Grundstücken auf die Gebäudeart abzustellen, die mit der Hauptnutzung des Gebäudes die größten Übereinstimmungen aufweist.

Beispiele:

Nicht aufgeführte Gebäudeart Vergleichbar mit Gebäudeart Gesamt-nutzungsdauer Gebäudeart
Abfertigungsgebäude, Terminal, Bahnhofshalle Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 40 Jahre 11.2
Apotheke, Boutique, Laden Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre 10.2
Bar, Tanzbar, Nachtclub Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre 8
Baumarkt, Discountermarkt, Gartenzentrum Verbrauchermärkte 30 Jahre 10.1
Bürgerhaus Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude. Vereinsheime 40 Jahre 4
Einkaufszentrum (Shopping-Center, Shopping-Mall) Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre 10.2
Gewerblich genutzte freistehende Überdachung Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 40 Jahre 12.1
Großraumdisco, Kino, Konzerlsaalbau Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre 4
Indoor-Spielplatz, Kletter-, Kart-, Skihalle Sporthallen 40 Jahre 9.1
Jugendheim, Tagesstätte Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime 50 Jahre 6
Logistikzentrum (Lagerung, Verwaltung, Kommissionierung, Verteilung und Umschlag), soweit keine Abgrenzung eigener Gebäudeteile möglich ist Lagergebäude 40 Jahre 12.1, 12.2 oder 12,3
Markthalle, Großmarkthalle Verbrauchermärkte 30 Jahre 10.1
Mehrfamilienhaus, Wohnhaus auf gemischt genutzten Grundstücken (vgl. Beispiel 3, A 259.6 Absatz 1) Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre 1
Möbelhaus, eingeschossig Verbrauchermärkte 30 Jahre 10.1
Möbelhaus, mehrgeschossig Kauf- und Warenhäuser 50 Jahre 10.2
Parkhaus Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen 40 Jahre 16
Pferdestall Gesamtnutzungsdauer: Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches, NHK: Stallbauten 30 Jahre 15
Restaurant Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre 8
Therme, Saunalandschaft Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 40 Jahre 9,3
Waschstraße Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude, eingeschossig oder mehrgeschossig, ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 40 Jahre 11.1
Wochenendhaus im Sinne von A 249.9 Satz 4 (kein Fall des A 249.2 Satz 7) Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 80 Jahre 1

(3) 1Bei der Bewertung von Teileigentum ist zur Bestimmung der Gebäudeart auf die bauliche Gestaltung des Teileigentums abzustellen.

Beispiel:

Discountermarkt unterhalb eines Wohnhauses mit Eigentumswohnungen

Der Discountermarkt als Teileigentum bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit und ist im Sachwertverfahren mit den NHK der Gebäudeart 10.1 (entsprechend Verbrauchermärkte) zu bewerten. Die Eigentumswohnungen bilden jede für sich ebenfalls eine eigene wirtschaftliche Einheit, die im Ertragswertverfahren zu bewerten ist.

2Unterscheiden sich die bauliche Gestaltung des Teileigentums und des übrigen Gesamtgebäudes nicht voneinander, ist in der Regel das Gesamtgepräge des Gebäudes maßgebend.

Beispiel:

Zur Bewertung eines Teileigentums als Rechtsanwalts-, Notar- oder Arztpraxis in einem mehrgeschossigen Wohnhaus, welches baulich wie ein vergleichbares Wohnungseigentum gestaltet ist, ist es sachgerecht, die NHK der Gebäudeart 1 (gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)) heranzuziehen. Befindet sich ein solches Teileigentum z. B. in einem Büro- und Geschäftsgebäude, können die NHK der Gebäudeart 3 (Bürogebäude, Verwaltungsgebäude) zugrunde gelegt werden.

(4) Bei einem gemischt genutzten Gebäude (siehe A 249.8 Satz 2) beträgt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer einheitlich 80 Jahre, die NHK ergeben sich unabhängig von der konkreten Nutzung aus der Gebäudeart 1 der Anlage 42 zum BewG.

Beispiel:

In einem Gebäude (Baujahr 1987) befindet sich im Erdgeschoss eine Apotheke, die darüber liegenden drei Etagen sind zu Wohnzwecken vermietet. Es liegt ein gemischt genutztes Grundstück vor. Die noch nicht ind...

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