Leitsatz
Durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an.
Normenkette
§ 188 Abs. 2 BewG, §§ 192ff. BauGB, § 14 Abs. 3 ImmoWertV
Sachverhalt
Die Kläger sind Miterben des im Jahr 2014 verstorbenen Erblassers. Zum Nachlass gehört ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück. Das FA bewertete das Grundstück für Zwecke der Erbschaftsteuer im Ertragswertverfahren. Es ging dabei von einem gesetzlichen Liegenschaftszinssatz von 5 % aus. Die Kläger beantragten demgegenüber den Ansatz eines Liegenschaftszinssatzes von 5,90 %, der sich aus den vom Gutachterausschuss berechneten Liegenschaftszinssätzen 2012 ergebe.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG führte aus, entgegen der Auffassung des FA seien zwar die durch den Gutachterausschuss für 2014 ermittelten Liegenschaftszinssätze heranzuziehen. Danach betrage der Liegenschaftszinssatz für das Grundstück aber 3,98 %. Dieser würde im Vergleich zu dem durch das FA herangezogenen Liegenschaftszinssatz von 5 % zu einem höheren Grundbesitzwert führen, der im finanzgerichtlichen Verfahren nicht angesetzt werden könne (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.3.2016, 3 K 3009/16, Haufe-Index 9334475, EFG 2016, 879).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück. Das FG habe den zutreffenden Liegenschaftszinssatz angewendet. Die sich daraus ergebende Erhöhung des Grundbesitzwerts könne in dem von den Klägern angestrengten gerichtlichen Verfahren aufgrund des Verböserungsverbots nicht vorgenommen werden.
Hinweis
Der BFH befasst sich im Besprechungsurteil mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Grundbesitzbewertung im Ertragswertverfahren die vom zuständigen Gutachterausschuss ermittelten oder die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind.
1. Die Grundbesitzwerte von Mietwohngrundstücken werden für die Erbschaftsteuer nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG im Ertragswertverfahren (§§ 184 bis 188 BewG) ermittelt. Nach § 184 Abs. 1 BewG ist bei Anwendung des Ertragswertverfahrens der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 BewG zu ermitteln.
Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist gemäß § 185 Abs. 1 BewG von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186 BewG) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG).
Der Reinertrag des Grundstücks ist nach § 185 Abs. 2 Satz 1 BewG um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag.
2. Der Verzinsung des Bodenwerts ist nach § 185 Abs. 2 Satz 2 BewG der Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen. Nach § 188 Abs. 1 BewG ist Liegenschaftszinssatz der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. Anzuwenden sind nach § 188 Abs. 2 Satz 1 BewG grundsätzlich die von den Gutachterausschüssen i.S.d. §§ 192ff. BauGB ermittelten örtlichen Liegenschaftszinssätze.
3. Vom Gutachterausschuss ermittelte Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des BauGB sowie der darauf beruhenden Verordnungen (ImmoWertV; bis 30.6.2010 WertV) eingehalten und die Liegenschaftssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an.
4. Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet i.S.d. § 188 Abs. 2 Satz 2 BewG, selbst wenn der Gutachterausschuss bei deren Ermittlung die Restnutzungsdauer des Gebäudes nach § 6 Abs. 6 Satz 1, § 14 Abs. 3 ImmoWertV und nicht nach dem BewG bestimmt hat.
5. Sind zum Zeitpunkt der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer den Finanzbehörden keine geeigneten Liegenschaftszinssätze mitgeteilt worden – etwa weil die durch den Gutachterausschuss berechneten und den Finanzbehörden übermittelten Liegenschaftszinssätze nicht den Wertermittlungsstichtag umfassen –, sind die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nach § 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BewG heranzuziehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.09.2019, II R 13/16