Unternehmen aus der EU
Nach dem 5-jährigen Übergangszeitraum (d. h. ab dem 26.07.2029) werden Unternehmen aus der Europäischen Union von der CSDDD erfasst, wenn sie im letzten Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss anzunehmen war bzw. angenommen wurde, durchschnittlich
- mehr als 1.000 Beschäftigte und
- einen weltweiten Nettoumsatz von über 450 Mio. EUR aufwiesen.
Soweit es für EU-Unternehmen auf die Beschäftigtenzahl ankommt, wird die Zahl der Teilzeitbeschäftigten jeweils – anders als nach dem deutschen LkSG – nicht nach Köpfen, sondern in Vollzeitäquivalenten berechnet. Leiharbeitnehmer und weitgehend auch andere Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen werden für die Berechnung den übrigen eingestellten Mitarbeitern gleichgestellt.
Unternehmen aus Drittstaaten
Für Drittstaatenunternehmen beträgt die maßgebliche Umsatzschwelle 450 Mio. EUR; hierbei ist allerdings nicht wie bei EU-Unternehmen der weltweite Umsatz, sondern nur der Umsatz innerhalb der Union ausschlaggebend. Anders als bei europäischen Unternehmen kommt der Beschäftigtenanzahl keine Relevanz zu; diese Einschränkung soll der Durchsetzbarkeit der Richtlinie dienen. Zudem wird nicht auf das letzte Geschäftsjahr mit Jahresabschlusspflicht bzw. Jahresabschluss, sondern auf das "Geschäftsjahr vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr" abgestellt.
Dessen ungeachtet liegen die Schwellenwerte für EU- und Drittstaatenunternehmen damit deutlich über denjenigen, die noch zuvor im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen wurden. So hatte die EU-Kommission etwa ursprünglich für Unionsunternehmen eine Umsatzgrenze von 150 Mio. EUR und 500 Mitarbeitern, während das EU-Parlament sogar Umsätze von (lediglich) 40 Mio. EUR und 250 Mitarbeitern als maßgebliche Schwellenwerte hatte annehmen wollen.
Unternehmen, die die Schwellenwerte nicht erreichen
Erreicht das jeweilige Unternehmen diese Schwellenwerte nicht, kann es dennoch in den Anwendungsbereich fallen, gleich ob es sich um ein Unternehmen aus der EU oder aus einem Drittstaat handelt.
Zum einen gilt dies für die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die zwar nicht selbst, aber als Gruppe die genannten Schwellenwerte überschreitet. Bei dieser insbesondere für Holdinggesellschaften relevanten Regelung werden also die maßgeblichen Werte (Umsätze und ggf. Arbeitnehmerzahl) auf konsolidierter Gruppenebene betrachtet und dem übergeordneten Unternehmen zugerechnet. Allerdings können reine Holdinggesellschaften von den Pflichten der CSDDD befreit werden. Erforderlich ist, dass sie sich nicht an managementspezifischen, betrieblichen oder finanziellen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Gruppe oder eines oder mehrerer ihrer Tochterunternehmen beteiligen. Zudem muss zur Erfüllung der Pflichten nach der CSDDD sodann im Namen der obersten Muttergesellschaft ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen benannt werden. Dies entbindet die Muttergesellschaft allerdings nicht von einer Mithaftung im Außenverhältnis.
Zum anderen ist der Anwendungsbereich auch für Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte eröffnet, wenn es zumindest auf Gruppenebene bestimmte Franchise- oder Lizenzvereinbarungen (gegen Lizenzgebühren von über 22,5 Mio. EUR) mit unabhängigen Drittunternehmen in der Union abgeschlossen und einen Nettoumsatz von über 80 Mio. EUR erzielt hat. Unterschiede zwischen EU- und Drittstaatenunternehmen bestehen dabei lediglich in Hinblick auf den Anknüpfungspunkt der Umsätze, das maßgebliche Geschäftsjahr und den möglichen Vertragspartner solcher Franchise-/Lizenzvereinbarungen.
Keine sektorspezifischen Regelungen
Weitere sektorspezifische Ausnahmen sind in der finalen Fassung der CSDDD nicht enthalten. Solchen waren noch im Gesetzgebungsverfahren für besonders risikoreiche Sektoren, so etwa im Bereich Textilien, Landwirtschaft und Lebensmittel, Energie oder Baugewerbe, vorgesehen und hätten die allgemeinen Umsatz- und Mitarbeiterschwellen in diesen Bereichen noch deutlich weiter herabgesetzt.
Überschreiten/Unterschreiten der Schwellenwerte
Ebenfalls anders als noch in dem ursprünglichen Kommissionsentwurf bleibt das einmalige Überschreiten der vorstehend genannten Schwellenwerte in Art. 2 Abs. 1 und 2 CSDDD unbeachtlich. Erforderlich ist vielmehr, dass die Umsatzgrenze und Arbeitnehmerzahl in 2 (unmittelbar) aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Eine ähnliche Vorschrift sieht § 267 Abs. 4 S. 1 HGB in Hinblick auf die Ermittlung der Größenklasse eines Unternehmens vor.
Anders als bei der deutschen Regelung genügt nach Art. 2 Abs. 5 S. 2 CSDDD allerdings bereits, dass das Unternehmen in einem Geschäftsjahr unter einen der Schwellenwerte fällt, um es aus dem Anwendungsbereich der CSDDD zu befördern; entgegen der positiven Eröffnung des Anwendungsbereichs ist es somit nicht erforderlich, einen der Schwellenwerte in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu unterschreiten.