4.1.1

1§ 89 Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1.11.2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4.11.2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind (Art. 97 § 25 EGAO). 2Für Anträge, die nach dem 18.12.2006 und vor dem 5.11.2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind, richtet sich die Gebührenerhebung nach § 89 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl. I S. 2878).

4.1.2

1Gebühren sind nicht nur zu erheben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird. 2§ 89 Abs. 3 Satz 1 ordnet eine Gebührenpflicht für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags an. 3Gebühren sind daher grundsätzlich auch dann zu entrichten, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird. 4Zur Möglichkeit einer Gebührenermäßigung siehe Nr. 4.5.

4.1.3

1Die Gebühr wird für jeden Antrag auf verbindliche Auskunft festgesetzt. 2Es handelt sich jeweils um einen Antrag, soweit sich die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts auf einen Steuerpflichtigen bezieht. 3Dieser Sachverhalt kann sich auf mehrere Steuerarten auswirken. 4In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV gelten die Gesellschafter und die Gesellschaft bei der Gebührenberechnung als ein Steuerpflichtiger. 5In Umwandlungsfällen ist jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen.

4.1.4

1Die Gebührenpflicht gilt nicht für Anträge auf verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung nach §§ 204 ff. oder für Lohnsteueranrufungsauskünfte nach § 42e EStG. 2Sie gilt auch nicht für Anfragen, die keine verbindliche Auskunft des Finanzamts i.S.d. § 89 Abs. 2 zum Ziel haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?