4.4.1 1Fehler beim technischen Ablauf der Übermittlung des Verwaltungsaktes und Verletzungen von Formvorschriften können unbeachtlich sein (§ 127), wenn der Betroffene den für ihn bestimmten Verwaltungsakt tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (vgl. Nrn. 4.2.3 und 4.4.4 zweiter Absatz). 2Andererseits kann eine Bekanntgabe im Rechtssinne unter bestimmten Voraussetzungen auch wirksam sein, wenn der Betroffene selbst den Verwaltungsakt tatsächlich nicht erhalten, zur Kenntnis genommen oder verstanden hat. 3Das Gesetz fingiert in diesen Fällen die Bekanntgabe (z.B. bei Übermittlung an einen für den Betroffenen handelnden Bekanntgabeadressaten). 4Zu den Folgen der Nichtbeachtung einer Empfangsvollmacht vgl. Nr. 1.7.3.
4.4.2 Ein Feststellungsbescheid, der im Anschriftenfeld eine im Zeitpunkt seines Erlasses bereits erloschene Personengesellschaft benennt, ist wirksam bekannt gegeben, wenn aus dem Gesamtinhalt des Bescheides erkennbar ist, für welche Personen und in welcher Höhe Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, und dieser Bescheid diesen Personen auch übermittelt wird (BFH-Urteil vom 27.4.1978 - IV R 187/74 - BStBl 1979 II, S. 89 ).
4.4.3 Solange das Ausscheiden eines Gesellschafters im Handelsregister nicht eingetragen und dem Finanzamt auch sonst nicht bekannt geworden ist, ist die Bekanntgabe des Feststellungsbescheides an einen Empfangsbevollmächtigten i.S.d. § 183 auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter gegenüber wirksam erfolgt (BFH-Urteile vom 3.11.1959 - I 2/59 U - BStBl 1960 III, S. 96, und vom 14.12.1978 - IV R 221/75 - BStBl 1979 II, S. 503; vgl. Nr. 2.5.5 und Nr. 4.2.2).
4.4.4 Heilung von Bekanntgabemängeln
1Bekanntgabemängel können unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 8 VwZG (vgl. Nr. 4.5.1) geheilt werden (BFH-Urteil vom 29.10.1997 - X R 37/95 - BStBl II, 1998 S. 266).
2Ein Verwaltungsakt kann trotz unrichtig angegebener Anschrift wirksam sein, wenn der Bekanntgabeadressat die Sendung tatsächlich erhält (BFH-Urteil vom 1.2.1990 - V R 74/85 - BFH/NV 1991 S. 2, für den Fall der Angabe einer unzutreffenden Hausnummer).
3Wird dem Bekanntgabeadressaten eines Verwaltungsakts die Einspruchsentscheidung ordnungsgemäß bekannt gegeben, so kommt es auf Bekanntgabemängel des ursprünglichen Bescheides grundsätzlich nicht mehr an (BFH-Urteile vom 28.10.1988 - III R 52/86 - BStBl 1989 II, S. 257, und vom 16.5.1990 - X R 147/87 - BStBl II, S. 942). 4Der Fehler bei der Bekanntgabe wird jedoch nicht geheilt, wenn der Einspruch in der Einspruchsentscheidung als unzulässig verworfen wird (BFH-Urteil vom 25.1.1994 - VIII R 45/92 - BStBl II, S. 603 ).
4.4.5 Zusammengefasste Steuerbescheide
1Zusammengefasste Steuerbescheide (§ 155 Abs. 3) können gegenüber mehreren Beteiligten zu verschiedenen Zeitpunkten bekannt gegeben werden. Eine unterlassene oder unwirksame Bekanntgabe kann jederzeit nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 25.5.1976 - VIII R 66/74 - BStBl II, S. 606); der Ablauf der Festsetzungsfrist ist zu beachten. 2Die Wirksamkeit eines Steuerbescheides gegenüber einem Beteiligten wird nicht dadurch berührt, dass dieser Bescheid gegenüber einem anderen Beteiligten unwirksam ist. 3Zur Bekanntgabe an Ehegatten vgl. Nr. 2.1.