1Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 17.7.1985 - I R 172/79 - BStBl 1986 II, S. 122). 2Sie stellen in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuerforderungen dar, sind aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und ein Ausgleich für den angefallenen Verwaltungsaufwand (BFH-Urteil vom 29.8.1991 - V R 78/86 - BStBl II, S. 906). 3Soweit diese Zielsetzung durch die verwirkten Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden kann, ist ihre Erhebung sachlich unbillig, so dass sie nach § 227 ganz oder teilweise erlassen werden können.

4Im Einzelnen kommt ein Erlass in Betracht:

 

a)

bei plötzlicher Erkrankung des Steuerpflichtigen, wenn er selbst dadurch an der pünktlichen Zahlung gehindert war und es dem Steuerpflichtigen seit seiner Erkrankung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht möglich war, einen Vertreter mit der Zahlung zu beauftragen;

 

b)

bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist. 2Wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler (BFH-Urteil vom 15.5.1990 - VII R 7/88 - BStBl II, S. 1007);

 

c)

wenn einem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht mehr möglich war (BFH-Urteil vom 8.3.1984 - I R 44/80 - BStBl II, S. 415). 2Zu erlassen ist regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 16.7.1997 - XI R 32/96 - BStBl 1998 II, S. 7);

 

d)

bei einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch nach § 258 bewilligte oder sonst hingenommene Ratenzahlungen unstreitig bis an die äußerste Grenze ausgeschöpft worden ist. 2Zu erlassen ist regelmäßig die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge (BFH-Urteil vom 22.6.1990 - III R 150/85 - BStBl 1991 II, S. 864 );

 

e)

wenn die Voraussetzungen für einen Erlass der Hauptschuld nach § 227 oder für eine zinslose Stundung der Steuerforderung nach § 222 im Säumniszeitraum vorliegen (BFH-Urteil vom 23.5.1985 - V R 124/79 - BStBl II, S. 489 ). 2Lagen nur die Voraussetzungen für eine verzinsliche Stundung der Hauptforderung vor, ist die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen;

 

f)

in sonstigen Fällen sachlicher Unbilligkeit.

3Die Möglichkeit eines weitergehenden Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen bleibt unberührt. 4Zum Erlass von Säumniszuschlägen bei einer Überschneidung mit Nachzahlungszinsen vgl. zu § 233a, Nr. 64.

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